Keine mehrmalige Verlängerung der Rechtsmittelfrist
Mehrmalige Verlängerung der Frist für die Ausführung eines Rechtsmittels kommt nicht in Betracht.
In einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren wurde der Angeklagte des Verbrechens der betrügerischen Krida schuldig erkannt.
Nachdem er unmittelbar nach Entscheidungsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet hatte, wurde die Urteilsausfertigung seinem Verteidiger zugestellt. Vor Ablauf der vierwöchigen Frist für die Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel stellte der Angeklagte einen Antrag auf Verlängerung dieser Rechtsmittelfrist. Der Vorsitzende erstreckte die Frist antragsgemäß.
Mit einem weiteren – innerhalb der verlängerten Frist eingelangten – Antrag begehrte der Angeklagte neuerlich eine Verlängerung der Frist, die ihm wiederum (mit Beschluss des Vorsitzenden) gewährt wurde.
Die daraufhin – innerhalb der zweifach verlängerten Ausführungsfrist – eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Oberste Gerichtshof als verspätet zurückgewiesen. Er verneinte dabei die – in der Rechtsprechung bislang nicht geklärte – Frage, ob eine Verlängerung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde mehrmals gewährt werden kann.
Für den Fall extremen Umfangs des Verfahrens sieht die StPO nämlich die Möglichkeit vor, die gesetzliche Frist von vier Wochen für die Beschwerdeschrift auf Antrag zu verlängern.
Diese Fristverlängerung ist nach dem Gesetz nur im „Extremfall“ zu gewähren, der sich vor allem aus der „ganz außergewöhnlichen“ Dauer der Hauptverhandlung, einem „ganz außergewöhnlichen“ Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, des sonstigen Akteninhalts oder der Urteilsausfertigung ableiten lässt.
Da alle diese vom Gesetz genannten Kriterien für eine Verlängerung der Ausführungsfrist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen solchen Antrag bereits unabänderlich vorliegen, kommt eine neuerliche Entscheidung darüber und damit eine weitere Verlängerung der Frist nicht in Betracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher verspätet.
Der verfehlte weitere (zweite) Verlängerungsbeschluss des Vorsitzenden kann aber für den Rechtsmittelwerber einen tauglichen Grund für eine Wiedereinsetzung bilden.
Im vorliegenden Fall allerdings hob der Oberste Gerichtshof das angefochtene Urteil ohnehin wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe von Amts wegen auf.