Keine Negativzinsen bei Darlehen an eine Gebietskörperschaft
Dass die Parteien eines Kredit- oder Darlehensvertrags, der eine an einen Referenzzinssatz gekoppelte Zinsgleitklausel enthält, typischerweise keine Verpflichtung zur Bezahlung von Negativzinsen durch die Bank vereinbaren wollten, ist auch bei einem unklaren Vertragswortlaut anzunehmen.
Beide Vorinstanzen wiesen das gegen eine Bank gerichtete Klagebegehren einer Stadtgemeinde, mit dem diese als Darlehensnehmerin die Bezahlung von – aufgrund eines entsprechend negativen Referenzzinssatzes – Darlehenszinsen durch die beklagte Darlehensgeberin forderte, mit der Begründung ab, dass den zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträgen ein solches Verständnis nicht zugrundegelegt werden könne.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Ob die beklagte Bank bei einem entsprechend negativen Referenzzinssatz Zinsen an die Klägerin als Darlehensnehmerin zahlen muss, ist in den Zinsvereinbarungen zwar nicht klar geregelt worden. Dass die Vorinstanzen auch in diesem Fall vom Verständnis typischer Vertragsparteien eines – eine Zinsgleitklausel enthaltenden – Darlehensvertrags ausgingen, die (wie der Oberste Gerichtshof bereits in vorangegangenen Entscheidungen klarstellte) im Allgemeinen nicht davon ausgehen, dass der Kreditgeber einer Zahlungspflicht in Form von „Negativzinsen“ zustimmen wird, begegnet keinen Bedenken.