Keine Nichtigerklärung der Ehe bei Unfähigkeit zum Geschlechtsverkehr
Die schon zu Beginn der Ehe bestehende Beischlafunfähigkeit eines Ehepartners ist kein gesetzlicher Nichtigkeitsgrund, der zur rückwirkenden Beseitigung der Ehe führt.
Die Ehegatten – er ist österreichischer Staatsangehöriger, sie ist deutsche Staatsbürgerin – heirateten im Jahr 1989. Die Frau litt schon vor der Eheschließung unter erheblichen seelischen Störungen, die es ihr unmöglich machten, sich auf geschlechtliche Beziehungen einzulassen. Beide Ehepartner erwarteten, dass diese Blockade mit der Eheschließung wegfallen würde. Diese Erwartung erfüllte sich jedoch nicht. Auch während der Ehe ist der Ehefrau das Ausleben intimer Sexualität nicht möglich.
Der Ehemann begehrte am 21. 6. 2012 die Nichtigerklärung der Ehe.
Die Vorinstanzen wiesen sein Begehren ab.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht:
Die schon zu Beginn der Ehe bestehende Unfähigkeit der Ehefrau zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit dem Ehemann ist nach österreichischem Recht kein gesetzlicher Nichtigkeitsgrund. Die Beischlafunfähigkeit eines Ehegatten führt daher nicht zur rückwirkenden Beseitigung der Ehe.
Nach deutschem Recht, das wegen der Staatsangehörigkeit der Ehefrau zu beachten ist, gibt es das Institut der Ehenichtigkeit im Sinn einer rückwirkenden Vernichtbarkeit der Ehe, die der Ehemann anstrebt, nicht mehr. Auch danach ist die Nichtigerklärung der Ehe nicht möglich.