Keine Oppositionsklage gegen Zwangsstrafenbeschlüsse
Anspruchsvernichtende Einwendungen iSd § 35 EO gegen Zwangsstrafenbeschlüsse können mit Sachantrag im Außerstreitverfahren beim Firmenbuchgericht geltend machen werden.
Die Klägerinnen, gegen die aufgrund von zur Einbringung von Zwangsstrafenbeschlüssen wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften erlassenen Zahlungsaufträgen und -bescheiden Exekutionen bewilligt wurden, erhoben dagegen eine Oppositionsklage. Beide Vorinstanzen wiesen diese unter Hinweis auf § 35 Abs 2 letzter Satz EO wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.
Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Klägerinnen mit folgender Begründung nicht Folge:
Dass eine Oppositionsklage gegen die hier betriebenen verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel (§ 1 Z 12 EO) nur im Verwaltungsweg zulässig ist, damit jedoch – abgesehen von zB Zahlung nach Erlassung des Zahlungsauftrags – keine Einwendungen iSd § 35 EO gegen die ihnen zugrunde liegenden Zwangsstrafenbeschlüsse möglich sind (§ 6b Abs 4 GEG), resultiert aus dem Umstand, dass Exekutionstitel nicht der Zwangsstrafenbeschluss des Firmenbuchgerichts, sondern der im Verwaltungsverfahren ergangene Zahlungsauftrag (Bescheid) ist. Will der Verpflichtete den Zwangsstrafenbeschluss des Firmenbuchgerichts beseitigen, steht ihm daher mangels Qualifikation dieses Beschlusses als Exekutionstitel die Oppositionsklage nicht offen. Diese Rechtsfolge bewirkt jedoch nicht die von den Klägerinnen behauptete Rechtsschutzlücke, weil seit der Entscheidung 6 Ob 78/09b eine Befugnis des Firmenbuchgerichts angenommen wird, von der Einbringung einer verhängten Zwangsstrafe abzusehen. Somit können die Klägerinnen anspruchsvernichtende Einwendungen gegen den Zwangsstrafenbeschluss, die bei Vorliegen eines gerichtlichen Exekutionstitels einen Oppositionsgrund iSd § 35 EO verwirklichten, mit Sachantrag im Außerstreitverfahren beim Firmenbuchgericht geltend machen. Für den Fall des Erfolgs dieser Einwendungen wäre das Exekutionsverfahren einzustellen.
Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.