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Keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines „alten“ Scheidungsvergleichs über Kindesunterhalt

 
 

Vor dem 1. Februar 2013 geschlossene Vereinbarungen über den Kindesunterhalt sind ab diesem Zeitpunkt ohne gerichtliche Genehmigung wirksam.

Soweit sich Scheidungsvergleiche auf die Kinder bezogen, war zu ihrem Schutz traditionell eine „pflegschaftsgerichtliche Genehmigung“ notwendig. Mit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013) wurde dieses Erfordernis ab 1. Februar.2013 abgeschafft. Nunmehr heißt es ausdrücklich in § 190 Abs 3 ABGB, dass vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung mehr bedürfen; zu beachten ist, dass sie nur mehr für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich sind, nicht mehr für das Kind.

Nun hatte der Oberste Gerichtshof die im KindNamRÄG nicht gelöste Frage zu beantworten, ob die neue Regelung auch für „alte“, vor dem 1. Februar 2013 geschlossene Vereinbarungen gilt, deren Genehmigung nicht beantragt worden war.

Entgegen Stimmen in der Rechtswissenschaft gelangte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung, dass die neue Rechtslage auch auf solche „Altvereinbarungen“ anzuwenden ist. Argumentiert wird mit dem Kindeswohl und mit dem erkennbaren Zweck der Novellierung: Wenn der Gesetzgeber ein Genehmigungserfordernis ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr als zeitgemäß ansieht, wäre eine Unterscheidung zwischen „Altvereinbarungen“ und „Neuvereinbarungen“ purer Formalismus; die angestrebte Vereinfachung sollte ab 1. Februar 2013 jedenfalls gelten.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-pflegschaftsgerichtliche-genehmigung-eines-alten-scheidungsvergleichs-ueber-kindesunterhalt/)

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