Keine Pflicht zur Kennzeichnung von fix montierten Fahrradständern durch das Gefahrenzeichen „Andere Gefahren“
Auf nicht dem Fahrzeugverkehr dienenden Straßenflächen ist mit Hindernissen wie einem Fahrradständer zu rechnen. Es besteht keine besondere Kennzeichnungspflicht des Wegehalters. Das gegen den Wegehalter gerichtete Begehren auf Schadenersatz des bei einem Sturz über einen Fahrradständer verletzten Fußgängers wurde deshalb abgewiesen.
Auf dem Parkplatz vor einem Schulgebäude, der abends von Vereinen und Volkshochschulbesuchern genutzt wird, war auf einer Sperrfläche ein Fahrradständer montiert. Der Unfall ereignete sich bei Dunkelheit, der Parkplatz war jedoch ausreichend ausgeleuchtet. Der Kläger, der seinen Pkw auf dem Parkplatz abgestellt hatte, stürzte auf dem Weg zum Schulgebäude über den Fahrradständer und zog sich dabei Verletzungen zu.
Das Erstgericht wies das gegen den Wegehalter gerichtete Begehren auf Schadenersatz ab.
Das Berufungsgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung zur Verfahrensergänzung auf. Es vertrat die Ansicht, dass der Fahrradständer durch das Gefahrenzeichen „Andere Gefahren“ kenntlich zu machen gewesen wäre.
Der Oberste Gerichtshof stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her. Er stellte klar, dass Fußgänger auf nicht dem Fahrzeugverkehr dienenden Straßenflächen, zu denen letztlich auch begehbare Sperrflächen zählen, mit Einrichtungen wie Masten, Trögen, Abfallbehältnissen, Pollern und Ständern, darunter auch Fahrradständern, zu rechnen haben. Die Anbringung einer spezifischen Beleuchtung oder eines besonderen Verkehrszeichens zur Kennzeichnung des „Hindernisses“ ist vor allem dann nicht erforderlich, wenn die Unfallstelle ohnehin ausreichend ausgeleuchtet ist.