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Keine Schwangerschaft vor Einsetzen der befruchteten Eizelle

 
 

Eine vor Beginn der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung wird vom Kündigungsschutz nicht berührt, wenn im Zuge einer In-vitro-Fertilisation das befruchtete Ei bereits existiert hat, aber noch nicht eingepflanzt war.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde während eines Krankenstands gekündigt. Unmittelbar danach informierte die Klägerin ihre Arbeitgeberin, dass sie unmittelbar vor einer „künstlichen Befruchtung“ stehe. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhäl tnisses waren die der Klägerin zuvor entnommenen Eizellen bereits mit den Samenzellen ihres Partners verschmolzen; es waren, also bereits „Embryonen in vitro“ vorhanden. Drei Tage nach der Kündigung wurden zwei Embryonen in den Uterus der Klägerin transferiert.

Die Klägerin machte die Rechtsunwirksamkeit ihrer Kündigung geltend. Ab der Befruchtung der Eizellen in vitro komme ihr Kündigungsschutz nach § 10 Abs 1 Mutterschutzgesetz (MuttSchG) zu.

Der vom Obersten Gerichtshof zu 8 ObA 39/06b um Vorabentscheidung ersuchte Europäische Gerichtshof (EuGH) vertrat in seinem Urteil vom 26. 2. 2008, C-506/06, die Auffassung, dass sich eine gekündigte Frau nicht auf den Schutz der „Mutterschutzrichtlinie“ berufen könne, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung zwar bereits befruchtete Eizellen existierten, diese aber noch nicht in die Gebärmutter der Frau eingesetzt worden seien. Allerdings stünden Schutzbestimmungen der „Gleichbehandlungsrichtlinie“ der Kündigung einer Arbeitnehmerin entgegen, die sich in einem vorgerückten Behandlungsstadium einer In-vitro-Fertilisation befinde, wenn nachgewiesen sei, dass diese Behandlung der hauptsächliche Grund für die Kündigung sei.

Der Oberste Gerichtshof wies das Klagebegehren der Arbeitnehmerin ab.

Er interpretierte den Begriff der „Schwangerschaft“ gemäß § 10 Abs 1 MuttSchG im Einklang mit dem in der „Mutterschutzrichtlinie“ verwendeten Begriff der „schwangeren Arbeitnehmerin“. Demnach kann vor dem Einsetzen des befruchteten Eis nicht von einer „Schwangerschaft“ gesprochen werden. Der Kündigungsschutz des § 10 MuttSchG kommt daher nur einer Frau zugute, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war. Eine vor Beginn der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung wird vom Kündigungsschutz auch dann nicht berührt, wenn im Zuge einer In-vitro-Fertilisation das befruchtete Ei bereits existiert hat, aber noch nicht eingepflanzt war.

Die vom EuGH aufgeworfene Frage eines möglichen „verpönten Motivs“ für die Kündigung stellte sich im vorliegenden Fall nicht. Die qualifiziert vertretene Klägerin, die eine unzulässige Diskriminierung hätte behaupten und glaubhaft machen müssen, hat nämlich gar nicht vorgebracht, dass das (hauptsächliche) Motiv für ihre Kündigung die In-vitro-Fertilisationsbehandlung gewesen sei. Vielmehr ist unstrittig, dass die Klägerin ihre Arbeitgeberin erst nach der Kündigung von der geplanten „künstlichen Befruchtung“ informiert hat.

Zum Volltext OGH im RIS
Zum Volltext EuGH (C-506/06)

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-schwangerschaft-vor-einsetzen-der-befruchteten-eizelle/)

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