Keine Schwerarbeitszeiten während der Freistellung für die Tätigkeit im Zentralbetriebsrat
Eine Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester, deren berufliche Tätigkeit bis 2005 als Schwerarbeitszeit anerkannt wurde, erwirbt ab ihrer Freistellung als Zentralbetriebsratsvorsitzende keine Schwerarbeitszeiten.
Die Klägerin ab 1. Oktober 1996 als Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (DGKS) in einem Landespflegezentrum beschäftigt. Im Zeitraum von 1. Jänner 2006 bis 31. Jänner 2016 war sie freigestellte Zentralbetriebsratsvorsitzende. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt hat die im Zeitraum von 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 2005 erworbenen 111 Versicherungsmonate als Schwerarbeitszeiten anerkannt und die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum von 1. Jänner 2006 bis 31. Jänner 2016 abgelehnt.
Die Vorinstanzen haben die auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum von 1. Jänner 2006 bis 31. Jänner 2016 gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Feststellung von Schwerarbeitszeiten die tatsächliche Ausübung von Schwerarbeit voraussetze; das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot des § 115 Abs 3 ArbVG richte sich nur an den Arbeitgeber. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Der Anspruch auf Schwerarbeitspension setzt gemäß § 607 Abs 14 ASVG und § 4 Abs 3 APG voraus, dass der (die) Versicherte innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Beitragsmonate „auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden“, erworben hat. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof für die Beurteilung, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abgestellt. Die Klägerin übte während des fraglichen Zeitraums ihre eigentliche Tätigkeit als DGKS nicht aus, sondern war als freigestellte Zentralbetriebsratsvorsitzende tätig. Bei dieser Tätigkeit liegen aber die Voraussetzungen für die Anerkennung als Schwerarbeit nicht vor.
Diesem Ergebnis steht auch nicht das Benachteiligungsverbot nach § 115 Abs 3 ArbVG entgegen, mit dem dem Betriebsinhaber untersagt wird, jene Arbeitnehmer, die ein Betriebsratsmandat haben, hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen zu benachteiligen. Nach der Rechtsprechung darf das Betriebsratsmitglied vom Betriebsinhaber nicht schlechter gestellt werden, als es gestellt wäre, wenn es Dienst gemacht hätte. Das Betriebsratsmitglied darf aber aus dem Mandat auch keinen Vorteil ziehen. Der Klägerin geht es um den Erwerb von Schwerarbeitszeiten durch fiktive Ausübung von Schwerarbeit. Sie wird nicht benachteiligt, wenn der nach dem Gesetz ausschlaggebende Umstand, dass sie die belastende Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt hat, zur Nichtanrechnung von Schwerarbeitszeiten führt. Im Gegenteil würde sie – wenn sie die belastende Tätigkeit tatsächlich nicht ausüben musste, aber trotzdem die Zeiten der Freistellung als Schwerarbeitszeiten qualifiziert würden – einen nicht zu rechtfertigenden Vorteil aus der Betriebsratsmitgliedschaft ziehen.