Keine Sicherung von Ansprüchen einer juristischen Person nach § 382g EO
Die einstweilige Verfügung nach § 382g EO steht nur natürlichen Personen zur Sicherung ihres sich aus §§ 16, 1328a ABGB ergebenden Unterlassungsanspruches zur Verfügung.
Ein Verein beantragte mit Hauptbegehren zum Schutz seiner Ehre, seines Rufs, seines Namens und seiner Privatsphäre die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO.
Die Vorinstanzen erließen die beantragte einstweilige Verfügung.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht. Abgesehen davon, dass die Bestimmung des § 382g EO keine geeignete Grundlage zur Durchsetzung der Rechte auf Ehre, Ruf und Namen ist, steht die in dieser Bestimmung geregelte einstweilige Verfügung auch nur natürlichen Personen zur Sicherung ihrer Privatsphäre zur Verfügung.