Keine Sonderzuständigkeit für Klagen wegen Kennzeichenmissbrauchs
Klagen nach dem UWG wegen Kennzeichenmissbrauchs fallen nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien.
Die Klägerin belangte die Beklagte wegen der Verwendung eines Unternehmenskennzeichens, das mit der Firma der Klägerin verwechselbar ähnlich sei.
Das angerufene Landesgericht Klagenfurt wies die Klage wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien für Streitigkeiten über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten a limine zurück und überwies die Rechtssache aufgrund eines Überweisungsantrags der Klägerin an das Handelsgericht Wien. Die Beklagte erhob daraufhin den Einwand der örtlichen (und sachlichen) Unzuständigkeit.
Das Handelsgericht Wien wies die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit zurück, weil sich seine ausschließliche Zuständigkeit nur auf Markenrechte erstrecke. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte die Klagszurückweisung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hielt die Entscheidungen der Vorinstanzen aufrecht. Der Gesetzgeber der Zivilverfahrensnovelle 1983 und der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 ließ nicht erkennen, dass er eine ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien für einzelne Ansprüche nach dem UWG normieren wollte. Im Übrigen spricht die Konkurrenz von Kennzeichenrechten mit Ansprüchen aus der Generalklausel des UWG und mit dem Irreführungstatbestand bzw mit Namensrechten nach dem ABGB gegen die Konzentration sämtlicher gewerblicher Schutzrechte beim Handelsgericht Wien. Die Klagszurückweisung durch das Handelsgericht erfolgte somit zu Recht.