Keine Streupflicht um Mitternacht
Auch in einer Wohnhausanlage besteht keine Pflicht des Eigentümers bzw des Verwalters, die Wege „rund um die Uhr“ von Schnee und Eis freizuhalten.
Die Klägerin bewohnt eine Eigentumswohnung, die ihr Lebensgefährte gemietet hat. Die Wohnung liegt in einer Wohnhausanlage. Als sie gegen Mitternacht, nach Abschaltung der Hausbeleuchtung, eine Kiste mit Altpapier entsorgen wollte, kam sie zu Sturz und verletzte sich. Auf dem zum Altpapiercontainer führenden Weg hatte es untertags getaut und in der Nacht gefroren, sodass sich Glatteis gebildet hatte.
Die Klägerin begehrte von der Eigentümergemeinschaft, der Hausverwalterin (und Wohnungseigentümerin) sowie den mit dem Winterdienst betrauten Unternehmern Schadenersatz.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge. Zur geltend gemachten Vertragshaftung hielt der Senat fest, dass eine Schneeräumung oder Maßnahmen gegen Glatteis „rund um die Uhr“ in der Regel unzumutbar sind. Um Mitternacht kann eine Betreuung der Wege „wie untertags“ nicht erwartet werden. Die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung lagen nicht vor. Eine Pflichtverletzung der Reinigungsunternehmer konnte nicht bewiesen werden.