Keine Überprüfung freiheitsbeschränkender Maßnahmen durch Zivilgerichte nach bedingter Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug
Die Außerstreitgerichte sind nicht dazu berufen, freiheitsbeschränkende Maßnahmen an Personen zu überprüfen, die sich nach bedingter Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug für geistig abnorme Rechtsbrecher und über Weisung des Strafgerichts in einer privaten Betreuungseinrichtung aufhalten und dort behandelt werden.
Der Bewohner wurde vom Strafgericht wegen eines schweren Körperverletzungsdelikts in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Nach wenigen Monaten wurde er bedingt entlassen und es wurde ihm unter anderem die Weisung erteilt, in einer bestimmten (privaten) Betreuungseinrichtung zu wohnen, Psychopharmaka unter fachärztlicher Kontrolle einzunehmen und sich von einem Psychiater behandeln zu lassen.
In der Folge beantragte ein Verein nach § 8 Abs 2 HeimAufG beim Außerstreitgericht die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen nach dem HeimAufG, konkret körperlichen Zugriff/Festhalten, das Versperren einer Tür und sowohl psychopharmakologische Dauer- als auch Einzelfalltherapie.
Erstgericht und Rekursgericht sprachen die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs aus und wiesen den Antrag zurück. Das HeimAufG sei nicht auf Nachsorgeeinrichtungen für geistig abnorme Rechtsbrecher anzuwenden.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Ansicht. Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher und – nach dem in den Materialien zum HeimAufG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers – deren Nachsorgeeinrichtungen unterliegen nach dessen § 2 Abs 2 nicht dem HeimAufG. So wie nach der Rechtsprechung des OGH während einer Unterbrechung des Straf- bzw Maßnahmenvollzugs (7 Ob 19/17w) bleibt auch nach einer bedingten Entlassung aus diesem Vollzug unter Erteilung von Weisungen, sich in einer bestimmten Einrichtung aufzuhalten und dort medizinisch behandeln zu lassen, das strafvollzugsrechtliche Kontrollregime aufrecht, zumal bei Verstößen gegen die Weisungen die bedingte Entlassung widerrufen werden kann. Die zur Überprüfung beantragten Maßnahmen sind daher dem strafrechtlichen Maßnahmenvollzug zuzuordnen, die Zivilgerichte sind dafür nicht zuständig.