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Keine Umgehung eines rechtskräftigen Verbots der Verwendung einer unzulässigen Klausel

 
 

Ein Unternehmen darf das rechtskräftige Verbot, sich auf eine unzulässige Klausel zu berufen, nicht durch Vorschiebung eindeutig untauglicher Rechtsgründe umgehen.

Der Beklagten wurde in einem Verbandsprozess rechtskräftig verboten, sich auf eine Klausel zu berufen, nach der sie Konsumenten nach Kündigung eines Vertrags über die Verwaltung von Wertpapieren als Abgeltung für künftige monatliche Entgelte eine einmalige „abgezinste“ Gebühr verrechnen konnte. Trotz dieses Verbots verrechnete sie ehemaligen Kunden weiterhin eine entsprechend der Klausel berechnete Kündigungsentschädigung. Sie berief sich dabei auf andere Anspruchsgrundlagen.

Der Verein für Konsumenteninformation begehrte in einem weiteren Verbandsprozess, der Beklagten diese Geschäftspraxis zu untersagen.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Sie bejahten eine gesetzwidrige nach § 28a Konsumentenschutzgesetz zu verbietende Geschäftspraxis. Die von der Beklagten herangezogenen Rechtsgründe der ergänzenden Vertragsauslegung und eines Aufwandersatzes hinsichtlich ihrer Zahlungen an externe Vermittler könnten ihre Forderungen nicht rechtfertigen.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Rechtsansicht. Jene Rechtsgründe, mit denen die Beklagte ihre Forderungen rechtfertigen will, sind eindeutig untauglich. Bei dem systematischen Versuch der Umgehung eines rechtskräftigen Verbots kann dem Unternehmer keine vertretbare Rechtsansicht zugebilligt werden. Die europarechtliche Frage der Zulässigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung nach rechtskräftiger Aufhebung einer Klausel blieb offen, weil im konkreten Fall die von der Beklagten gewünschte Auslegung ohnehin unbillig ist.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-umgehung-eines-rechtskraeftigen-verbots-der-verwendung-einer-unzulaessigen-klausel/)

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