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Keine Unmöglichkeit der Leistung trotz Notwendigkeit der Mitwirkung eines Dritten

 
 

Ist die Erbringung einer Leistung von der Zustimmung einer am Vertrag nicht beteiligten Person abhängig, so liegt nur eine für den Versprechenden bestehende subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen) vor, die auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes keinen Einfluss hat. In diesem Falle muss sich der Versprechende bemühen, die fehlende Zustimmung zu erlangen.

Die vom beklagten Seilbahnunternehmen jeweils am selben Tag einerseits mit dem Kläger und andererseits mit einem Dritten abgeschlossenen Verträge führten im Fall ihrer Erfüllung jeweils notwendig zur Vereitelung der Erfüllung des anderen: Die mitvereinbarten Frachtentransporte für den Kläger ohne die Zustimmung des Dritten bilden eine Verletzung des mit diesem geschlossenen Servitutsvertrags (der grundsätzlich nur Personenbeförderung gestattet); die Weigerung der Beklagten, ihrer Beförderungspflicht gegenüber dem Kläger nachzukommen, verstößt gegen den mit diesem eingegangenen Dienstbarkeitsvertrag.

Der Oberste Gerichtshof hielt an seiner ständigen Rechtssprechung fest, wonach ein Leistungsanspruch des Klägers erst dann zu verneinen wäre, wenn der Beklagten der Nachweis gelungen wäre, dass sie sowohl alles redlich Zumutbare unternommen hat, um den Dritten zur Zustimmung zu den Transporten für den Kläger (allenfalls durch ein angemessenes finanzielles Angebot) zu bewegen, als auch dass wegen der Weigerung des Dritten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ihr die Transportleistung für den Kläger auch in Zukunft nicht erlaubt sein werde. Das war nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-unmoeglichkeit-der-leistung-trotz-notwendigkeit-der-mitwirkung-eines-dritten/)

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