Keine Unterhaltspflicht eines Studenten
Betreibt der Unterhaltspflichtige bereits bei Entstehen der Unterhaltspflicht für sein Kind ein Studium, so ist mit der Festsetzung einer Geldunterhaltsverpflichtung für dieses Kind der Studienabschluss abzuwarten, solange der Unterhaltspflichtige zielstrebig und erfolgreich studiert.
Der am 9. 9. 2017 geborene X ist das Kind des Y und der Z, die nicht mit einander verheiratet sind bzw waren. Das Kind lebt bei seiner Mutter, der auch die Obsorge zukommt. Der Vater studiert an einer österreichischen Universität Rechtswissenschaften im 10. Semester bei einer Durchschnittsstudiendauer von 13 Semestern und befindet sich im 2. Studienabschnitt. Er erhält vom väterlichen Großvater eine monatliche Unterstützung von 350 EUR, gegenüber der väterlichen Großmutter besteht ein Unterhaltstitel in Höhe von 165 EUR.
Die Vorinstanzen verpflichteten den Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 170 EUR für das Kind ab dessen Geburt. Das Rekursgericht ging davon aus, dass der Vater einen Studentenjob in der Gastronomie annehmen könnte, wobei bereits eine Tätigkeit im Ausmaß von monatlich 12 Stunden (etwa an den Wochenenden, wodurch das Studium nicht leiden würde) ausreichen würde, den festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu leisten. Dazu sei der Vater aufgrund der Anspannungstheorie auch verpflichtet.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht nicht.
Wenn der Unterhaltspflichtige bereits bei Entstehen der Unterhaltspflicht ein Studium betreibt, ist der Studienabschluss abzuwarten, solange der Unterhaltspflichtige zielstrebig und erfolgreich studiert. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Das Kind wurde im September 2017 geboren, der Vater studiert im 10. Semester. Der Vater studiert erfolgreich und zielstrebig. Damit trifft ihn aber derzeit keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind. Die Überlegung des Rekursgerichts, der Vater habe für ein Einkommen zu sorgen, das ihm (offensichtlich unabhängig von einer konkreten Bemessungsgrundlage) unmittelbar die Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von 170 EUR ermöglicht, findet in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine Deckung. Damit war aber das über den vom Vater ausdrücklich anerkannten Betrag von monatlich 56 EUR hinausgehende Unterhaltsmehrbegehren abzuweisen.