Keine unzulässige Immission durch Küchengerüche eines Heurigen
Mit dem Abbraten von Fleisch in einem Heurigen einhergehende Küchengerüche sind in einem Weinbaugebiet nicht ortsunüblich und daher vom Eigentümer der Nachbarliegenschaft hinzunehmen.
Die Beklagten betreiben auf einem an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstück seit Jahrzehnten ein Heurigenlokal. In der Umgebung befinden sich Weingärten sowie weitere Heurigenbetriebe. Seitdem die Beklagten die Küche ihres Betriebs in einen neu errichteten Gebäudeteil verlegt haben, fühlt sich die Klägerin durch die mittels Dunstabzugs ins Freie geleitete Küchenabluft gestört.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Unterlassung der von der Küchenabluftanlage der Beklagten ausgehenden „Geruchsemissionen“ gerichtete Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Die Frage der (Un-)Zulässigkeit von Emissionen richtet sich neben deren Dauer und Intensität auch nach den örtlichen Verhältnissen. Da beide Grundstücke in einem Weinbaugebiet mit den dafür typischen Heurigenbetrieben liegen, von denen vergleichbare Küchengerüche ausgehen, und weil die Geruchsbelästigung auf dem Grundstück der Klägerin im Schnitt nur weniger als eine Stunde pro Tag auftritt, wobei es sich um typischen Küchendunst („als hätte die Klägerin selbst gekocht“) handelt, ist eine das gewöhnliche Maß überschreitende bzw die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigende Geruchsbelästigung zu verneinen.