Keine Verjährung nach Einbringung der Privatanklage beim unzuständigen Gericht
Die Verjährungsfrist wird auch durch die Einbringung der Privatanklage beim örtlich unzuständigen Gericht gewahrt.
Der Privatankläger hatte seinen Verfolgungsantrag beim örtlich unzuständigen Gericht eingebracht. Im Zug der Erledigung einer Berufung vertrat das Oberlandesgericht die Rechtsansicht, dass durch die Einbringung der Anklage beim unzuständigen Gericht die Verjährungsfrist nicht gewahrt wäre.
Der Oberste Gerichtshof stellte aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eine Verletzung des Gesetzes fest. Die Privatanklage ist zwar – ebenso wie die Anklage wegen eines Offizialdelikts – grundsätzlich beim zuständigen Gericht einzubringen. Das Gesetz verknüpft die Verletzung dieser prozessualen Vorschrift aber weder mit der Konsequenz einer Zurückweisung der Anklage mit verfahrensbeendender Wirkung noch kann dies das materiell-rechtliche Erlöschen der Strafbarkeit zur Folge haben.
Die vom Oberlandesgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht herangezogene Judikatur bezieht sich auf die Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz. Das nunmehr geltende Recht enthält demgegenüber keine Befristung des Privatanklagerechts. Es verweist vielmehr auf die Verjährungsbestimmungen. Das Recht auf Privatanklage erlischt also (erst) mit der Verjährung der Strafbarkeit der Tat, die sich aus dem materiellen Recht ergibt.
Daher ändert die Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts durch den (Privat-)Ankläger nichts an der Rechtzeitigkeit der Einbringung der Anklage; damit wird die Verjährungsfrist unterbrochen.