Keine Verwendung öffentlich geposteter Facebook-Fotos durch Drittmedien
Die Verwendung von auf Facebook veröffentlichten Fotos durch Drittmedien ist ohne Einwillligung des Abgebildeten unzulässig.
Die Klägerin hatte Fotos von sich auf Facebook gepostet. Die beklagte Medieninhaberin veröffentlichte diese Fotos auf ihren Websites. Ein Foto war auch dahin manipuliert, dass darauf eine die Klägerin küssende zweite Frau hinzukopiert war. Im Kommentartext wurde der Klägerin eine bestimmte sexuelle Ausrichtung unterstellt.
Die Vorinstanzen gaben dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt. Der Oberste Gerichtshofs wies die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurück.
Die Veröffentlichung auf Facebook bedeutet nicht, dass damit auch die Zustimmung zur Veröffentlichung der diesbezüglichen Inhalte durch Drittmedien erteilt würde. Mit der Veröffentlichung von Bildnissen in sozialen Netzwerken nimmt der Nutzer zwar in Kauf, dass die betreffenden Inhalte ‑ je nach über die Privatsphäre-Einstellungen selbst modifizierbarer Reichweite der Einwilligung ‑ einer größeren Personenzahl aus dem Kreis der Nutzer der Plattform zugänglich sind. Keinesfalls muss der Betroffene aber mit der Weiterverbreitung des Bildnisses auf anderen Medien rechnen. Gerade bei einem Eingriff in die Privat- oder Intimsphäre und bei Fällen von Selbstentblößung sind erhöhte Anforderungen an die Einwilligung in die Bildnisveröffentlichung zu stellen.
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