Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Keine Wiener Gebrauchsabgabe für Endverbraucher der WIEN ENERGIE in Niederösterreich

 
 

Ein Endverbraucher mit Netzanschluss in Niederösterreich, der mit der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen hat, unterliegt nicht der Abgabenpflicht nach dem WGebAbgG; er kann von ihm demnach rechtsgrundlos geleistete Wiener Gebrauchsabgaben nach § 1431 ABGB zurückfordern. 

Forderungen eines Energieversorgungsunternehmens auf Entrichtung eines Netzbereitstellungsentgelts bzw eines erhöhten Netzbereitstellungsentgelts unterliegen der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist.

Die Beklagte, die ihren Netzzugang in Niederösterreich hat, bezieht Strom über das (sich auch über Teilgebiete von Niederösterreich und Burgenland erstreckende) Verteilernetz der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH (Klägerin). Diese stellte der Beklagten als Netznutzungsentgelt auch nach dem WGebAbgG zu entrichtende Wiener Gebrauchsabgaben in Höhe von 33.277,89 EUR in Rechnung. Die Beklagte beantragte bei der Energie-Control Kommission (ECK), die Klägerin zur Rückzahlung der von ihr entrichteten Gebrauchsabgaben zu verpflichten. Mit Bescheid vom 5. 10. 2006 entschied die ECK im Sinne dieses Antrags.

Das Erstgericht wies das hiegegen erhobene Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab ihm hingegen statt. Der Oberste Gerichtshof stellte das Ersturteil wieder her: Das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt bestimme sich gemäß § 25 Abs 9 ElWOG nach dem Ort der Stromabnahme, unabhängig vom Ort der Einspeisung. Auch für die Beurteilung der Verwirklichung eines Gebrauchsabgabentatbestands müsse der Netzanschlusspunkt nach § 25 Abs 9 ElWOG maßgebend sein. Gewähre die Klägerin der Beklagten Netznutzung auf niederösterreichischem Boden, so unterliege daher weder sie noch der Endverbraucher der Abgabenpflicht nach dem WGebAbgG. Der Beklagten, die die Wiener Gebrauchsabgaben irrtümlich rechtsgrundlos geleistet habe, stehe daher ein Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB zu.

In dem zu 7 Ob 269/08x entschiedenen Parallelfall (auch dort wurden einem Endverbraucher mit Netzanschluss in Niederösterreich Wiener Gebrauchsabgaben vorgeschrieben) sprach der Oberste Gerichtshof weiters aus, dass eine Gebrauchsabgabe, auch wenn sie nicht ausdrücklich in § 25 ElWOG genannt sei, als Teil des Systemnutzungsentgelts zu beurteilen und damit als monatliches Entgelt für die Netznutzung, somit als eine Forderung für eine Leistung im geschäftlichen Betrieb, zu beurteilen sei und daher ebenso wie Forderungen aufgrund von Lieferungen von Energie der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB unterliege.

Zum Volltext 7 Ob 249/08f
Zum Volltext 7 Ob 269/08x

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-wiener-gebrauchsabgabe-fuer-endverbraucher-der-wien-energie-in-niederoesterreich/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710