Keine Zulage eines Landes für Bundesbeamten
Ohne rechtliche Grundlage hat ein Beamter einer Gebietskörperschaft keinen Anspruch auf Zahlung einer bislang von einer anderen Gebietskörperschaft geleisteten Zulage.
Die Klägerin ist Bundesbeamtin und beim Landesschulrat für Oberösterreich (einer Bundesbehörde) tätig. Sie erhielt vom beklagten Land bis 31. 12. 2015 eine Verwendungsgruppenzulage ausbezahlt. Diese erhielten Bundesbedienstete beim Landesschulrat, weil sie gleichartige Arbeiten wie Landesbedienstete zu leisten haben und der Bund im Gegensatz zum Land diese Zulage nicht gewährt. Nach kritischen Rechnungshofberichten und einem entsprechenden Erlass der damaligen Bundesministerin für Bildung und Frauen stellte das Land die gewährten Zulagen ein.
Die Klägerin begehrt vom Land die Zahlung der seit 1. 1. 2016 fällig gewordenen Verwendungsgruppenzulage sowie die Feststellung dessen Haftung für die künftig fällig werdenden Zulagen.
Die Vorinstanzen wiesen die Klagebegehren mit unterschiedlicher Begründung ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Urteile. Zwischen der Klägerin und dem beklagten Land besteht weder ein Dienstverhältnis noch sonst ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis. Für ihren Anspruch auf Zahlung der Zulage gibt es keine gesetzliche Grundlage. Sie erbringt unmittelbar auch keine Leistung für die Beklagte. Schon mangels Beschäftigung beim Land kann auch keine „betriebliche Übung“ bestehen, die Grundlage des Bestehens einer verbindlichen Zusage der Verwendungsgruppenzulage sein soll. Besteht keine Vereinbarung und auch keine gesetzliche Grundlage für die Auszahlung der Verwendungsgruppenzulage an die Klägerin, wurden die Klagebegehren zu Recht abgewiesen.