Kennzeichentafeln als Objekt der Urkundenunterdrückung?
Mit Erlöschen oder Aufhebung der Zulassung werden Kennzeichentafeln nicht mehr vom Tatbestand der Urkundenunterdrückung erfasst.
In Stattgebung einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes hat der Oberste Gerichtshof ein einen Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB enthaltendes Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau aufgehoben und den Verurteilten freigesprochen.
Mit dem Erlöschen oder der Aufhebung der Zulassung sind Kennzeichen für ihren seinerzeitigen Errichtungszweck – nämlich zum Nachweis einer aufrechten Zulassung des bezughabenden Fahrzeugs – nicht mehr rechtmäßig verwendbar; mit Wegfall dieses Beweiszwecks besteht auch sonst keine Beweisführungsbefugnis irgendeines Berechtigten mehr.