Kfz-Abstellplatz (alt) nur dann im Zubehör-Wohnungseigentum, wenn sich dessen Zuordnung zu einer Eigentumswohnung eindeutig aus den Eintragungsunterlagen ergibt
Seit 1.7.2002 kann an Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge nur mehr selbstständiges Wohnungseigentum begründet werden; wurde davor ein solcher Abstellplatz mit einer Wohnung verbunden, so bleibt diese Verbindung weiterhin gültig (§ 56 Abs 1 WEG 2002). Voraussetzung dafür, dass sich das Wohnungseigentum aber auch auf ein solches, nicht eigens eingetragenes Zubehörobjekt erstreckt, ist aber, dass sich diese Zuordnung aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder einer gerichtlichen Entscheidung (über die Begründung von Wohnungseigentum) jeweils im Zusammenhalt mit der Nutzwertermittlung oder –festsetzung eindeutig ergibt (§ 5 Abs 3 WEG2002).
Im Jahr 1991 verkaufte eine Wohnunseigentumsorganisatorin Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft unter gleichzeitiger Begründung von Wohnungseigentum. Die Beklagte erwarb die Wohnung top 6 auf Stiege 1 der aus mehreren Stiegen bestehenden Anlage, eine andere Interessentin die Wohnung top 1 derselben Stiege. Die miterworbenen Abstellplätze fanden insoweit Berücksichtigung, als diese sogar in die Nutzwertermittlung der jeweiligen Wohnungen einbezogen und mit eigens bezifferten Nutzwertanteilen bewertet wurden, jedoch nur die Bezeichnungen „UG/1“ bei Wohnung 1 bzw. „UG/6“ bei Wohnung 6 erhielten; diese Bezeichnungen „UG/1“ bzw „UG/6“ wurden aber auch bei den Zuordnungen anderer Abstellplätze zu Wohnungen der anderen Stiegen der Wohnhausanlage gewählt. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Nutzwertfeststellung oder dem Wohnungseigentumsvertrag, der auf diese verweist, Beschreibungen oder Pläne mit einer Konkretisierung der Lage der Abstellplätze angehängt waren. Erst nach Fertigstellung der Wohnungen wurden die Abstellplätze in natura so beschriftet, dass diese eine Zuordnung auch zu einzelnen Stiegen zuließen: „1 1“ für Stiege 1, top 1; … „1 6“ für Stiege 1, top 6. Nach einiger Zeit kamen die Beklagte (als Eigentümerin der Wohnung 6) und die damalige Wohnungseigentümerin der Wohnung 1 privat überein, die jeweiligen Abstellplätze zu „tauschen“, ohne dass es zu einer Einbeziehung oder Willensbildung der Eigentümergemeinschaft gekommen wäre. Die Beklagte kaufte später auch die Wohnung 1 und benützte weiterhin, wie zuletzt, überwiegend den Parkplatz „1“.
Im Jahr 2013 verkaufte die Beklagte die Wohnung top 1 an die Klägerin, wobei im Kaufvertrag auch ein „Parkplatz“ als Bestandteil des Kaufobjekts erwähnt ist. In der Natur wurde der Klägerin der seinerzeit als Parkplatz „6“ bezeichnete als zur Wohnung 1 gehörend gezeigt.
Die Klägerin begehrt (gekürzt wiedergegeben) die Feststellung, dass der Parkplatz “1“ ihrer Wohnung 1 zur ausschließlichen Benützung zugeordnet sei und die Beklagte die Benützung dieses Parkplatzes „1“ zu unterlassen habe. Sie stützte ihr Begehren zuletzt nur noch auf rechtswirksam erworbenes Zubehöreigentum; der seinerzeit von der Beklagten vorgenommene „Tausch“ sei rechtlich nie wirksam geworden.
Während das Erstgericht dem Argument der Klägerin folgend die Zuordnung des Abstellplatzes UG/1 zur Wohnung top 1 als ausreichend deutlich erachtete, den Tausch als rechtlich unwirksam beurteilte und daher dem Klagebegehren stattgab, wies das Berufungsgericht dieses in Abänderung des Ersturteils ab: die für mehrere Objekte gleichlautend gewählte Bezeichnung der Abstellplätze lasse die notwendige „Eindeutigkeit“ vermissen, sodass die in § 5 Abs 3 WEG 2002 genannte Erstreckungswirkung hier nicht Platz greifen könne. Mangels Erwerbs von (Zubehör-)Eigentum an einem bestimmten Abstellplatz seien die darauf gestützten Begehren der Klägerin verfehlt.
Dieses Ergebnis ist rechtlich jedenfalls vertretbar und daher durch den Obersten Gerichtshof nicht zu korrigieren.