Kfz-Schaden: Internetwrackbörse und Schadensminderungspflicht des Geschädigten
Wer sein bei einem Unfall durch Fremdverschulden beschädigtes Kfz einem lokalen Gebrauchtwagenhändler verkauft, verletzt seine Schadensminderungspflicht dadurch, dass er sein Wrack nicht an einen über Internetwrackbörsen ermittelten, einen höheren Kaufpreis anbietenden Käufer verkauft, in der Regel nur dann, wenn ihm vor dem Verkauf ein solches Angebot vom gegnerischen Haftpflichtversicherer „auf dem Silbertablett“ serviert worden ist.
Die in Österreich ansässige Klägerin hatte dem geklagten Haftpflichtversicherer, der für den Unfallschaden einzustehen hatte, zunächst mitgeteilt, sie wolle ihren beim Unfall beschädigten PKW reparieren lassen. In der Folge verkaufte sie den beschädigten PKW unrepariert in Österreich um den bei einer inländischen Kfz-Werkstätte durchschnittlich erzielbaren Erlös, ohne diesen Verkaufsentschluss vorher dem Beklagten mitgeteilt zu haben. Mit ihrer Klage begehrt sie vom gegnerischen Haftpflichtversicherer im Ergebnis die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des PKW vor dem Unfall und dem von ihr erzielten Verkaufspreis des Wracks.
Der Beklagte zahlte nur einen Teil des Klagebegehrens mit der Begründung, bei Verkauf stehe der Klägerin nur die objektive Wertminderung des PKW durch den Unfall zu. Als Wrackwert sei der höhere, insbesondere über das Internet erzielbare und nicht der geringere von lokalen Händlern bezahlte Kaufpreis zugrundezulegen. Die Klägerin habe ihre Verkaufsabsicht nicht mitgeteilt und sich auch nicht bemüht, das Wrack „am Kfz-Markt“ zu verkaufen.
Das Erstgericht wies das (restliche) Klagebegehren ab. Der Klägerin wäre zumindest zumutbar gewesen, vor dem Verkauf des Autowracks den Beklagten über das vorliegende Anbot zu informieren und diesem die Namhaftmachung eines anderen, mehr bietenden Käufers zu ermöglichen.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Klägerin sei von der Beklagten kein Angebot aus einer Wrackbörse präsentiert worden. Ihr könne nicht abverlangt werden, selbst Marktforschung zu betreiben oder das beschädigte Fahrzeug zu inserieren oder allenfalls selbst im Internet anzubieten. Da der Beklagte gar nicht verlangt habe, vor einem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs informiert zu werden, habe die Klägerin auch nicht dadurch ihre Schadensminderungspflicht verletzt, dass sie mit dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Wrackverkauf keinen Kontakt aufgenommen und zunächst die Bezahlung der Reparaturkosten und die Abgeltung der merkantilen Wertminderung laut dem Schadensgutachten gefordert habe. Nur wenn die Beklagte die Klägerin grundsätzlich darauf hingewiesen hätte, dass sie vor einem allfälligen Verkauf des beschädigten Fahrzeuges informiert und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, der Klägerin binnen kurzer Frist ein Angebot zu präsentieren, käme eine Verletzung der Schadensminderungspflicht in Betracht.
Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidung des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung.