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Kinder- und Jugendheime fallen nicht in den Anwendungsbereich des Heimaufenthaltsgesetzes

 
 

Nach der derzeitigen Rechtslage fallen unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 2 HeimAufG alle Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger, und zwar unabhängig davon, wer zur Aufsicht über sie berufen ist.

Der Bewohner besucht seit seinem 6. Lebensjahr die Schule in der Einrichtung und wird dort an Schultagen im Internat betreut. Nach Erreichen der Volljährigkeit wurde er bis zum Freiwerden eines Platzes in einer geeigneten Einrichtung für Erwachsene in gleicher Weise weiter betreut. Er leidet ua an Selbstaggressionen, die sich in automatischen Schlägen gegen seinen Kopf äußern und zu erheblichen Verletzungen führen können. Daran wird er  nötigenfalls durch Fixierung seiner Arme mit Manschetten gehindert.

Beantragt ist die Überprüfung dieser Maßnahmen nach dem HeimAufG.

Die Vorinstanzen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Einrichtung als Heim zur Pflege und Erziehung Minderjähriger zu qualifizieren sei und als solches nicht dem HeimAufG unterliege.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Zielgruppe der Einrichtung sind Minderjährige, insbesondere solche mit Behinderungen. Es besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Tagesbetreuung, des Schulzeitinternats oder der Ganzjahreswohngruppe. Die Minderjährigen besuchen die Schule oder den Kindergarten. Ihre Betreuung obliegt im Gegensatz zu Einrichtungen für Erwachsene ausschließlich Pädagogen, Kindergärtnerinnen und Lehrern. Der Betreuungsschlüssel liegt ganz erheblich über jenem bei Erwachsenen, ist also auf die Bedürfnisse der Minderjährigen abgestellt. Kinder, die in der Einrichtung übernachten und tagsüber betreut werden, sind in einer familienähnlichen Wohnstruktur untergebracht. Die Einrichtung ist daher klar als Jugendheim zu beurteilen. Daran ändert auch nichts der bloß vorübergehende und nicht von vornherein geplante Aufenthalt von (zur Zeit) 11 volljährigen Personen in der Einrichtung. Diese werden nämlich nach den Feststellungen als Minderjährige aufgenommen und werden in der Einrichtung nur deshalb („wie bisher“) weiter betreut, weil für sie trotz Bemühens noch keine geeignete Einrichtung für Erwachsene gefunden werden konnte.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kinder-und-jugendheime-fallen-nicht-in-den-anwendungsbereich-des-heimaufenthaltsgesetzes/)

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