Kinderbetreuungsgeld auch für Krisenpflegeeltern
Krisenpflegeeltern können auch dann einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben, wenn sie ihre Pflegekinder für einen kürzeren Zeitraum als zwei Monate betreuen.
Die Klägerin betreute als Krisenpflegemutter ein Pflegekind im Zeitraum vom 15.6.2011 bis zum 11.7.2011. Sie beantragte bei der beklagten Gebietskrankenkasse Kinderbetreuungsgeld für den genannten Zeitraum.
Die beklagte Gebietskrankenkasse lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, der beantragte Bezugszeitraum betrage weniger als zwei Monate, Kinderbetreuungsgeld könne aber jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beansprucht werden.
Die Vorinstanzen verpflichteten die beklagte Partei zur Zahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den genannten Zeitraum, weil eine Mindestbezugsdauer von zwei Monaten nur für den – hier nicht vorliegenden Fall – des Wechsels des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld zwischen den leiblichen Eltern, den Adoptiveltern oder den Pflegeeltern vorgesehen sei.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Richtigkeit dieser Rechtsansicht, hob allerdings die Urteile der Vorinstanzen mit der Begründung auf, dass noch zu klären sei, ob das Pflegekind im maßgebenden Zeitraum auch an derselben Adresse wie die Krisenpflegemutter gemeldet gewesen sei. Das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müsse noch geprüft werden.