Kinderbetreuungsgeld während des Bezugs einer Krankengeldhilfe?
Ruhen des Anspruches einer Ärztin auf Kinderbetreuungsgeld während des Bezuges einer Krankengeldhilfe von der Wohlfahrtskasse.
Die Klägerin, eine Ärztin, gebar am 8. 9. 2005 einen Sohn. Sie erhielt vom Fonds der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich für den Zeitraum vom 28. 7. 2005 bis einschließlich 17. 11. 2005 ein „Krankengeld“ (= eine dem Wochengeld gleichartige Leistung). Die beklagte Gebietskrankenkasse wies im Hinblick auf diese von der Klägerin bezogene Leistung ihren Antrag auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum vom 8. 9. 2005 bis einschließlich 17. 11. 2005 mit der Begründung ab, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 6 Abs 1 Z 1 KBGG ruhe.
Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Dem Argument der Klägerin, es bestehe nach den Bestimmungen des ÄrzteG kein Rechtsanspruch auf „Krankengeld“ für Zeiten des Beschäftigungsverbotes, hielt der Oberste Gerichtshof entgegen, dass sich aus den §§ 105 f ÄrzteG ein solcher Rechtsanspruch der Klägerin ergebe, wobei dessen Höhe und (nähere) Anspruchsvoraussetzungen in der Satzung festzulegen seien. Im übrigen seien auch Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammer als Verordnungen und damit als „österreichische Rechtsvorschriften“ im Sinne des Ruhenstatbestandes nach § 6 Abs 1 Z 1 KBGG zu qualifizieren.