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Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstgrenze

 
 

Bindung der Sozialgerichte an die im Einkommenssteuerbescheid festgestellte Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die beklagte Gebietskrankenkasse begehrte von der Klägerin die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld mit der Begründung, die im Einkommenssteuerbescheid festgestellten Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge hätten die damals maßgebende Zuverdienstgrenze von 5.200,- € überschritten.

Die Klägerin hielt dem entgegen, die im Einkommenssteuerbescheid festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb beruhten nur auf einer Schätzung der Lebenshaltungskosten durch die Finanzbehörde und sie habe im maßgebenden Zeitraum tatsächlich keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze liege daher nicht vor.

Die Vorinstanzen schlossen sich der Rechtsansicht der Klägerin an und verneinten eine Bindung des Sozialgerichts an die im Wege der Schätzung durch das Finanzamt festgestellte Höhe der Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb.

Der Oberste Gerichtshof bejahte demgegenüber grundsätzlich eine Bindung der beklagten Gebietskrankenkasse und des Sozialgerichts an die im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid der Klägerin festgestellte Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er verwies insbesondere darauf, dass der Gesetzgeber bei der Beurteilung des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 8 KBGG) grundsätzlich von den steuerpflichtigen Einkünften gemäß dem Einkommenssteuergesetz 1988 ausgehe und damit an den steuerrechtlichen Einkommensbegriff anknüpfe. Aufgrund der unterschiedlichen Ziele der Sozialgesetze und der Steuergesetze könnten zwischen dem steuerrechtlichen Einkommen und dem Erwerbseinkommen im Sinne der Sozialgesetze zwar Unterschiede bestehen (zB bei nur aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehenen steuerlichen Abschreibungen), für die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei jedoch grundsätzlich auf die entsprechenden Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes 1988 zurückzugreifen. Es sei daher auch für die Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 8 KBGG von den mit rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid für den maßgebenden Zeitraum festgestellten steuerpflichtigen Einkünften der Kinderbetreuungsgeldbezieherin auszugehen. Diese Bindung an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid bestehe auch im Falle einer durch Schätzung ermittelten Bemessungsgrundlage.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kinderbetreuungsgeld-zuverdienstgrenze/)

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