Kindesmissbrauch mit schweren Tatfolgen
Sind mehrere gleichartige sexuelle Übergriffe nach (hier:) § 207 Abs 1 StGB für eine der Folgen nach § 207 Abs 3 StGB (mit-)ursächlich geworden, darf die Erfolgsqualifikation nur bei einer dieser Taten angelastet werden.
Ein Angeklagter war von einem Landesgericht unter anderem mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Der Oberste Gerichtshof gab der gegen das Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise statt: Denn nach gefestigter Rechtsprechung darf die durch (sämtliche) Missbrauchshandlungen (mit-)verursachte schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung des Opfers dem Angeklagten rechtlich nicht mehrfach angelastet werden.