Kindesmissbrauch und Doppelverwertungsverbot
Klarstellung des Obersten Gerichtshofs zur Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen bei der Bemessung der Strafe.
Ein Angeklagter war vom Landesgericht wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen zum Nachteil seiner zu den Tatzeitpunkten minderjährigen Stieftochter zu eine Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Der Oberste Gerichtshof gab der gegen das Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise statt: Das Gebot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, als sie „nicht schon die Strafdrohung“ bestimmen, verbietet die Herzanziehung von für die rechtliche Beurteilung (Subsumtion) der Taten maßgebenden Umständen bei der Strafbemessung.
Daher durfte im konkreten Fall angesichts der Verurteilung (auch) wegen Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB die „Tatbegehung zum Nachteil der Stieftochter“ nicht als erschwerend gewertet werden.
Die „Tatbegehung als Volljähriger gegenüber einer Minderjährigen“ hingegen durfte erschwerend gewertet werden, weil die Volljährigkeit des Täters nicht zu den Tatbestandselementen des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Unmündigen oder des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§§ 206, 207 und 212 StGB) zählt.