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Klärung weiterer Rechtsfolgen des „Spätrücktritts“ vom Versicherungsvertrag Teil 1

 
 

In zwei am gleichen Tag ergangenen Entscheidungen beantwortete der Oberste Gerichtshof weitere offene Fragen des „Spätrücktritts“ bei der Lebensversicherung wegen Falsch- oder Nichtbelehrung über das Rücktrittsrecht.

Im Verfahren war nur noch die Frage zu beantworten, ob der Versicherer neben der Nettoprämie auch die 4 %-ige Versicherungssteuer zurückzahlen muss.

Der Oberste Gerichtshof hatte ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt, das dieser am 28.5.2020 zu C 803/19, WWK – unter Bezugnahme auf seine richtungweisende Entscheidung vom 19.12.2019, C 355/18 bis C 357/18 und C 479/18, Rust-Hackner – wie folgt beantwortete:

Unionsrechtliche Bestimmungen stehen einer nationalen Regelung, wonach im Fall des Rücktritts des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag die Steuer auf Versicherungsprämien, die vom Versicherungsnehmer geschuldet und vom Versicherer erhoben und an den Staat abgeführt wird, von den Beträgen ausgenommen ist, die der Versicherer an den Versicherungsnehmer zurückzahlen muss, so dass dieser die Erstattung der Steuer von der Steuerverwaltung oder gegebenenfalls Schadenersatz vom Versicherer verlangen muss, dann nicht entgegenstehen, wenn die nach dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht geltenden Verfahrensvorschriften über die Rückforderung dieser als Steuer auf Versicherungsprämien gezahlten Beträge nicht geeignet sind, die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts, das dem Versicherungsnehmer nach dem Unionsrecht zusteht, in Frage zu stellen, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.

Im danach fortgesetzten Anlassverfahren vertrat der OGH vor diesem Hintergrund die Auffassung, dass der Versicherer durch die vom Versicherungsnehmer als Steuerschuldner einzunehmende und an den Staat abzuführende Versicherungssteuer nicht bereichert ist. Mit den nach österreichischem Recht geltenden (zivil-)verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Einklagung von Schadenersatz wird nach den dargelegten Kriterien des EuGH die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts nicht in Frage gestellt.

Konkrete Schadenersatzansprüche waren hier aber nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, sodass der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigte, welche die Klage auf Rückzahlung der Versicherungssteuer vom Versicherer abgewiesen hatten.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/klaerung-weiterer-rechtsfolgen-des-spaetruecktritts-vom-versicherungsvertrag-teil-1/)

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