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Klärung weiterer Rechtsfolgen des „Spätrücktritts“ vom Versicherungsvertrag Teil 2

 
 

In zwei am gleichen Tag ergangenen Entscheidungen beantwortete der Oberste Gerichtshof weitere offene Fragen des „Spätrücktritts“ bei der Lebensversicherung wegen Falsch- oder Nichtbelehrung über das Rücktrittsrecht .

Ein Versicherungsnehmer, der eine Rücktrittsbelehrung nach deutschem Recht erhalten hatte, erklärte einen „Spätrücktritt“. Der Oberste Gerichtshof sprach dem Versicherungsnehmer die Nettoversicherungsprämie abzüglich einer Risikoprämie für einen während der Versicherungsdauer bestehenden Ablebensschutz zu.

Die Belehrung über dem Versicherungsnehmer nach deutschem Recht zustehende Rechte, während tatsächlich österreichisches Recht anzuwenden ist, war nicht korrekt und verständlich und löste die Frist zur Erklärung des Rücktritts nicht aus, sodass der Spätrücktritt berechtigt erfolgte.

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebunden Lebensversicherung fallen Wertverluste der Fonds zwischen Ankauf und Rückabwicklung – anders als nach deutschem Recht – nicht dem Versicherungsnehmer, sondern dem Versicherer zur Last, der daher die volle (Netto-)Versicherungsprämie zurückzahlen muss.

Hat der Versicherer allerdings bis zum Rücktritt Ablebensschutz gewährt, dann hat der Versicherungsnehmer hierfür eine Risikoprämie zu entrichten, die der Versicherer dem Prämienrückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers aufrechnungsweise entgegenhalten kann.

Zum Volltext im RIS.

 

 
ogh.gv.at | 26.12.2024, 13:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/klaerung-weiterer-rechtsfolgen-des-spaetruecktritts-vom-versicherungsvertrag-teil-2/)

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