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Klage gegen den Betreiber einer Jugendherberge wegen eines Unfalls im Zusammenhang mit einer Schulveranstaltung

 
 

Der Betreiber einer Jugendherberge, in der Schüler im Rahmen einer Schulschiwoche untergebracht werden, ist nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut und nicht Organ. Der Rechtsweg für die Schadenersatzklage gegen den Unterkunftgeber ist daher zulässig.

Der Kläger begehrt Schadenersatz von der Betreiberin einer Jugendherberge und bringt vor, er habe als Schüler einer Mittelschule mit seiner Klasse an einem Schulschikurs teilgenommen. Noch am Ankunftstag sei er in der Jugendherberge des Beklagten im Schlaf aus der oberen Etage des Stockbetts gefallen, weil die Absturzsicherung des Betts zu niedrig gewesen sei, und habe sich dabei massive Verletzungen zugezogen.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Die Unterbringung der Schüler in der von der Schule ausgewählten Unterkunft habe auch deren Beaufsichtigung gedient, die gemäß § 44a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) bei Schulveranstaltungen auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen könne. Insofern sei die Beklagte durch den Organisator der Schulveranstaltung auch in die Aufgabe der Beaufsichtigung der Schüler eingebunden gewesen und funktionell als Bundesorgan tätig geworden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel des Klägers Folge und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf.
Die Erteilung des Unterrichts wird hoheitlich ausgeübt. Für die Beaufsichtigung von Schülern bei Schulveranstaltungen können gemäß § 44a Absatz 1 SchUG auch „andere geeignete Personen“ herangezogen werden, „wenn dies 1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist oder 2. für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßig ist und die Sicherheit für die Schüler gewährleistet ist.“ Diese Personen werden nach § 44a Absatz 2 SchUG funktionell als Bundesorgane tätig. Nach den maßgebenden Klagebehauptungen hat die Mittelschule hier im Vorfeld des Schulschikurses einen Vertrag mit der Beklagten über die Beherbergung in der Jugendherberge abgeschlossen. Dass die Beklagte darüber hinaus mit der Beaufsichtigung der Schüler mitbetraut worden wäre, bringt der Kläger nicht vor. Die aus dem Beherbergungsvertrag geschuldeten Leistungen (Unterbringung, Verpflegung, Reinigung der Zimmer) stehen in keinem ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der Schule, nämlich dem Unterricht und der Aufsicht über die Schüler. Dass die Unterbringung Voraussetzung für die Durchführung der Schulveranstaltung ist, führt noch nicht dazu, dass der Unterkunftgeber als Organ anzusehen ist.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/klage-gegen-den-betreiber-einer-jugendherberge-wegen-eines-unfalls-im-zusammenhang-mit-einer-schulveranstaltung/)

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