Klage wegen vermeintlich durch die Wurzeln der Bäume der Nachbarin entstandener Schäden
Jeder Grundeigentümer ist grundsätzlich berechtigt, an der Grundstücksgrenze Pflanzungen vorzunehmen, auch wenn dadurch Äste und Wurzeln in fremden Luftraum bzw Boden wachsen.
Der Kläger begehrte von seiner Nachbarin den Ersatz von behaupteten Schäden an der gepflasterten Fläche und einer Entwässerungsrinne auf seinem Grundstück. Er brachte vor, diese Schäden seien durch Wurzeln von Bäumen verursacht wurden, die auf der der Beklagten gehörenden Nachbarliegenschaft stehen bzw vormals standen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der Klage durch das Erstgericht mit der wesentlichen Begründung, das Setzen von Bäumen an der Grundstücksgrenze sei nicht rechtswidrig, zumal der Beklagten nach den Feststellungen nicht erkennbar gewesen sei, dass die Infrastruktur des Nachbargrundes durch das Wurzelwerk ihrer Bäume gefährdet würde.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurück und führte unter anderem aus:
Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks sind vom beeinträchtigten Grundnachbarn hinzunehmen. Das Wachsen von Bäumen oder Pflanzen wird grundsätzlich als ein natürlicher Vorgang gesehen. Zumindest in der Regel ist daher das Herüberwachsen(lassen) von Wurzeln und Ästen gerade nicht als unmittelbare und damit untersagbare Zuleitung zu qualifizieren. Vielmehr ist jeder Grundeigentümer prinzipiell berechtigt, an der Grundstücksgrenze Pflanzungen vorzunehmen und Äste und Wurzeln in fremden Luftraum bzw Boden wachsen zu lassen.
Wo eine Interessenabwägung nicht klar zugunsten des Nachbarn ausschlägt, muss es beim Grundsatz bleiben, dass der Grundeigentümer befugt ist, mit seiner Liegenschaft nach Willkür zu schalten, somit nach Belieben auf ihr aus ästhetischen oder klimatischen Gründen Bäume zu pflanzen oder aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Asphaltierung oder Pflasterung vorzunehmen.
Da selbst unter der Annahme einer Ursächlichkeit der Wurzeln der Bäume der Beklagten für Schäden des Klägers ihre Schadenersatzpflicht zu verneinen wäre, bedurfte die Kausalität keiner abschließenden Klärung.