Klagslegitimation für das Räumungsbegehren gegen einen Mieter
Alleinige Klagslegitimation des Miteigentümers mit Benützungs- und Verwertungsrecht an der Liegenschaft aufgrund einer Benützungsregelung.
Der Kläger ist Hälfteeigentümer einer mit zwei Häusern bebauten Liegenschaft. Aufgrund einer Benützungsregelung mit seinem Miteigentümer steht ihm das alleinige Benützungs- und Verwertungsrecht am Haus 2 zu. Er vermietete dieses (nur) im eigenen Namen an den Beklagten. Nach Ablauf des Mietvertrags zog der Beklagte nicht aus, worauf ihm der Kläger einen Übergabsauftrag erteilte und ihn – nur im eigenen Namen, jedoch mit ausdrücklicher Zustimmung des Miteigentümers – auf Räumung des Bestandobjekts klagte. Der Beklagte wendete unter anderem die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers ein. Diese stehe dem Kläger nur gemeinsam mit seinem Miteigentümer zu.
Die Vorinstanzen erkannten den Übergabsauftrag für rechtswirksam und gaben der Klage statt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und bejahte die Aktivlegitimation des Klägers. Dabei stützte er sich auf die bisherige Rechtsprechung, wonach die Mehrheit allein aktiv legitimiert ist. Die dabei entwickelten Grundsätze beruhen im Kern darauf, dass der Mehrheit Verwalterstellung zukommt. Dieser Grundsatz trifft auch auf den benützungsgeregelten Hälfteeigentümer zu. Vereinzelten gegenteiligen Entscheidungen folgte der Senat nicht. Im Übrigen enthält das Prozessrecht keine allgemeine Pflicht, alle potenziell von einem Rechtsverhältnis Betroffenen in ein Verfahren mit einzubeziehen. Dies ergibt sich für den konkreten Fall auch nicht aus dem materiellen Recht, sodass kein Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft des Klägers mit seinem Miteigentümer vorliegt.