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Klare und eindeutige Erklärung des Betriebsrats?

 
 

Die Stellungnahme des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers muss klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird. Wenn die Stellungnahme keinen klaren und eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergibt, ist sie einem Stillschweigen des Betriebsrats gleichzusetzen.

Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitgeber informierte den für den Kläger zuständigen Betriebsrat von der beabsichtigten Kündigung.

In seiner Beratung kam der Betriebsrat zum Schluss, dass der Kläger nicht Arbeitnehmer der Beklagten und der Betriebsrat der Beklagten für den Kläger nicht zuständig sei. Aus diesen Gründen beschloss der Betriebsrat, der Kündigung zuzustimmen. Der Betriebsratsvorsitzende teilte dem Arbeitgeber daraufhin mit, dass der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Tochtergesellschaft der Beklagten abgeschlossen und seine Tätigkeiten in dieser verrichtet habe, weshalb der Kläger nicht in den Geltungsbereich des Angestelltenbetriebsrates der Beklagten falle. Der Betriebsrat stimme „somit“ der Kündigung des Klägers zu.

Die Vorinstanzen wiesen das Anfechtungsbegehren des Klägers wegen Sozialwidrigkeit der Kündigung ab. Da der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich zugestimmt habe, auch wenn er sich dazu durch ein unzutreffendes Motiv veranlasst gesehen habe, sei der Kläger gemäß § 105 Abs 6 ArbVG nicht zur Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht nicht. Er vertrat die rechtliche Beurteilung, dass die vorliegende Stellungnahme des Betriebsrats nicht klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass der Kündigung vom Betriebsrat zugestimmt wurde.

Wenngleich es bei der Beurteilung des objektiven Erklärungswertes der Stellungnahme auf die Motive des Betriebsrats grundsätzlich nicht ankommt und der Arbeitgeber in der Regel auch weder berechtigt noch verpflichtet ist, Untersuchungen über die interne Willensbildung des Betriebsrats anzustellen, muss der Prüfung, ob überhaupt eine klare und eindeutige Zustimmung zur Kündigung vorliegt, die gesamte Erklärung des Betriebsrats zugrunde gelegt werden. Mit der gebrauchten Wortwahl („somit“) stellte der Betriebsrat hier eine enge inhaltliche Koppelung des zweiten Satzes (Zustimmung zur Kündigung) mit dem ersten Satz (mangelnde Zuständigkeit für den Kläger) her. Diese Verknüpfung ergibt aber in der vorliegenden Form für den objektiven Betrachter der gesamten Erklärung keinen nachvollziehbaren Sinn. Stellungnahmen des Betriebsrats, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen.

Damit wurde dem Kläger aber das Recht, die Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG anzufechten, durch die Erklärung des Betriebsrats nicht genommen. Für die Beklagte lag keine verwertbare Zustimmung des Betriebsrats vor.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/klare-und-eindeutige-erklaerung-des-betriebsrats/)

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