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Klarstellungen des OGH zur Verpflichtung der Bank, einem Interzedenten (Bürgen, Pfandbesteller) Rechnung über das besicherte Kreditverhältnis zu legen und Einsicht in Belege zu gewähren

 
 

Eine Bank machte Ansprüche aus einem Kreditvertrag gegen den Kreditnehmer geltend. Gleichzeitig nahm sie die Eigentümerin einer Liegenschaft, die zur Besicherung der Kreditforderungen der Bank verpfändet worden war, als Realschuldnerin in Anspruch.

Die Beklagte bestritt einerseits das Klagebegehren und erhob andererseits eine Widerklage, mit der sie von der Bank eine Abrechnung – durch Bekanntgabe der Kontobewegungen in einem bestimmten Zeitraum – unter Beifügung der Belege forderte.

Die Widerklage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bank im Rahmen ihres Zahlungsbegehrens im Hauptverfahren ohnedies die behauptete Kreditforderung im Einzelnen beweisen müsse. Damit sei auch der Zweck der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, dem Interzedenten zu ermöglichen, den Umfang seiner Sachhaftung zu bestimmen, erfüllt. Dem Widerklagebegehren fehle das Rechtsschutzbedürfnis.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Widerklagebegehren hingegen überwiegend statt. Schon nach bisheriger Rechtsprechung komme dem Pfandschuldner grundsätzlich ein Rechnungslegungsanspruch zu. Das Rechtschutzbedürfnis der Widerklägerin könne nicht unter Hinweis auf die Beweispflicht der Bank für die geltend gemachte Kreditforderung geleugnet werden. Der Zweck des Rechnungslegungsanspruchs, es dem Interzedenten zu ermöglichen, den Umfang seiner Haftung zu bestimmen, gehe über das bloße Interesse an der Abwehr einer Hypothekarklage hinaus. Die Rechtsordnung gestehe ihm vielmehr ganz unabhängig von einem (bevorstehenden oder bereits anhängig gemachten) Verfahren zu, vom Gläubiger die notwendigen Informationen zu verlangen, die es ihm ermöglichen, sich über den Umfang seiner Haftung klar zu werden.

Das darüber hinaus erhobene Begehren auf Beifügung der Belege zur Abrechnung gehe hingegen zu weit. Die dem Haftenden grundsätzlich zustehende Einsichtnahme in Belege sei in einer Weise zu ermöglichen, die den Interessen beider Beteiligten Rechnung trage. Der Pfandschuldner solle möglichst umfassende Informationen erhalten können, ohne dass die Bank dadurch unnötig intensiv belastet würde.

Letztlich hielt der OGH eine sinngemäße Anwendung der für die Betriebskostenabrechnung vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs 3 Satz 2 MRG, § 34 Abs 1 Satz 2 WEG 2002) für angezeigt. Die Bank dürfe sich vorerst auf die bloße Rechnungslegung unter Angabe aller Einzelpositionen beschränken. Präzisiere der Pfandbesteller danach, für welche Buchungsvorgänge er Belege einsehen wolle, sei die Bank verpflichtet, ihm in geeigneter Weise Einsicht in diese Belege zu gewähren. Eine Verpflichtung zur Übermittlung dieser Belege bestehe hingegen nicht.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/klarstellungen-des-ogh-zur-verpflichtung-der-bank-einem-interzedenten-buergen-pfandbesteller-rechnung-ueber-das-besicherte-kreditverhaeltnis-zu-legen-und-einsicht-in-belege-zu-gewaehren/)

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