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Klausel in Geschäftsbedingungen einer Fluglinie unzulässig

 
 

Eine Klausel in Geschäftsbedingungen einer Fluglinie, wonach der Kunde bei einem mehrere Flüge umfassenden Beförderungsvertrag unter Umständen einen Aufpreis zahlen muss, wenn er einen dieser Flüge verfallen lässt, ist gröblich benachteiligend und daher unzulässig.

Die beklagte Fluglinie sah in ihren Geschäftsbedingungen (zusammengefasst) vor, dass ein Kunde bei einem mehrere Flüge umfassenden Beförderungsvertrag einen Aufpreis zahlen musste, wenn er einen dieser Flüge verfallen ließ und die verbliebenen Flüge bei getrennter Buchung teurer gewesen wären als das Kombinationsangebot.

Aufgrund einer Klage des Vereins für Kosnumenteninformation (VKI) untersagte der Obersten Gerichtshof der Beklagten, diese oder eine sinngleiche Klausel im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu verwenden.

Die Klausel sei gröblich benachteiligend im Sinn von § 879 Abs 3 ABGB: Der Verbraucher müsse unter Umständen für eine geringere Leistung mehr zahlen als für die ursprünglich vereinbarte. Das könne zulässig sein, wenn er von vornherein beabsichtigt habe, einen Teilflug verfallen zu lassen, um so in den Genuss des günstigeren Angebots zu kommen. Solche bewussten Umgehungen ihrer Tarifstruktur müsse die Fluglinie nicht dulden. Die Klausel erfasse aber auch Fälle, in denen der Verbraucher seine Reisepläne – etwa aufgrund einer Erkrankung oder des Versäumens eines Zubringerflugs – erst nachträglich ändere. Hier sei kein überwiegendes Interesse der Fluglinie an einem Aufpreis erkennbar, da sie sich ohnehin Aufwendungen erspare oder den frei gewordenen Platz im Flugzeug anderweitig vergeben könne.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/klausel-in-geschaeftsbedingungen-einer-fluglinie-unzulaessig/)

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