Klausel über das Erlöschen einer Garantieverpflichtung „durch Rückstellung“ des „Garantiebriefs“
Eine Klausel über das Erlöschen einer Garantieverpflichtung „durch Rückstellung“ des „Garantiebriefs“ an die Bank ist einschränkend dahin auszulegen, dass diese Verpflichtung nur infolge einer von einem Verzichtswillen des Begünstigten getragenen Rückstellung erlischt.
Die beklagte Bank erstellte im Juli 2001 im Auftrag eines Kunden eine Bankgarantie über EUR 7.994,01 zu Gunsten des Klägers. Das Garantieschreiben enthält die Klausel, dass die Garantieverpflichtung „durch Rückstellung dieses Garantiebriefs an uns“, jedenfalls aber am 30. 4. 2011 erlischt. Als der Kläger die Garantie im Jahr 2003 abrufen wollte, erklärte die beklagte Partei, die Garantie sei infolge Retournierung der Garantieurkunde im August 2001 erloschen. Es konnte nicht festgestellt werden, wer diese Rückstellung veranlasst hatte, es war aber jedenfalls nicht der Kläger. Nicht feststellbar war weiters, ob für die beklagte Partei der Absender erkennbar war. Tatsächlich hatte der Kläger die Urkunde bald nach deren Ausstellung verloren. Obwohl er den Verlust bemerkte hatte, unterließ er es, diesen Sachverhalt der beklagten Partei mitzuteilen.
Das Erstgericht wies das auf Zahlung der Garantiesumme gerichtete Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren – abgesehen von einem überhöhten Zinsenbegehren – statt.
Der Oberste Gerichtshof erörterte die für die Auslegung der Erklärung des Garanten und für die Annahme eines Verzichtswillens des Begünstigen maßgebenden Grundsätze und erzielte im Licht dessen das im einleitenden Rechtssatz zusammengefasste Ergebnis.