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Klauseln über die Rückzahlung von Dauerrabatten in Versicherungsbedingungen unzulässig

 
 

Drei Dauerrabattrückvergütungs-Klauseln einer Versicherungsgesellschaft wurden im Verbandsprozess für unzulässig erklärt.

Eine Vereinbarung über die Rückzahlung eines Dauerrabatts wurde für den Fall getroffen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigt.

Nach zwei beanstandeten Klauseln steigt die Rückzahlung des gewährten Dauerrabatts und Treuebonus über die ersten sechs Jahre hinweg laufend an. Nach dem Sprung reduziert sich die Belastung für den Verbraucher zwar auf die Hälfte, um sodann wieder anzusteigen. Solche „gemildert progressiven“ Klauseln sind im Verbrauchergeschäft unzulässig.

Die dritte Klausel betrifft eine sogenannte „streng degressive“ Rückforderung des von der Versicherungsgesellschaft für den Versicherungsnehmer an dessen Vorversicherer gezahlten Dauerrabatts, zu dessen Bezahlung der Versicherungsnehmer wegen vorzeitiger Beendigung des mit dem Vorversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrags verpflichtet war. Eine solche Klausel untergräbt dann das gesetzliche Kündigungsrecht des Verbrauchers mit wirtschaftlichen Mitteln, wenn ihn in der Mehrzahl der Fälle eine längere Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Versicherungsgesellschaft trifft als der Zeitraum wäre, für den er dem Vorversicherer den Dauerrabatt rückersetzen müsste. Sie verstößt dann mangels sachlicher Rechtfertigung gegen das Verbot der gröblichen Benachteiligung des Versicherungsnehmers und ist nichtig.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/klauseln-ueber-die-rueckzahlung-von-dauerrabatten-in-versicherungsbedingungen-unzulaessig/)

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