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Kletterunfall – Unfallversicherung

 
 

Ein Unfall, der sich nach dem Ausstieg aus einem – vom Versicherungsschutz nicht umfassten – Klettersteig mit der Schwierigkeitsstufe E ereignet, ist gedeckt.

Nach der Bedingungslage gelten Kletterunfälle – im Freien und in der Halle – als vom Versicherungsschutz umfasst, wenn der Klettersteig die Schwierigkeitsstufe D nicht übersteigt. Nachdem der Kläger den Klettersteig der Schwierigkeitsstufe E, über den er aufgestiegen war, beim Ausstieg verlassen und eine Pause gemacht hatte, begann er den Abstieg über einen anderen – gut ausgetretenen zu einem Wanderweg führenden – Klettersteig der Schwierigkeitsstufe A/B, wo sich der Unfall ereignete.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Beklagten zurück.

Der Wortlaut der Bedingungen ist klar und insofern nicht auslegungsbedürftig, als ein Unfall der sich nach dem Ausstieg aus einem Klettersteig mit der Schwierigkeitsstufe E ereignet, vom Versicherungsschutz umfasst ist. Die Auslegung der Beklagten, erst das Erreichen des Wanderwegs hätte die mit dem Durchsteigen des Klettersteigs der Schwierigkeitsstufe E verbundenen Gefahren beendet, weshalb auch der sich auf dem Verbindungssteig mit der Schwierigkeitsstufe A/B ereignete Unfall nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei, findet hingegen keine Deckung in der Bedingungslage.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kletterunfall-unfallversicherung/)

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