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Kollisionskurator im Abstammungsverfahren

 
 

Im Verfahren über die Feststellung der Abstammung eines Kindes ist für dieses in der Regel ein Kollisionskurator zu bestellen.

Das Erstgericht bestellte im Verfahren über die Feststellung der Abstammung der antragstellenden Minderjährigen vom Antragsgegner das Amt für Jugend und Familie zum Kollisionskurator der Minderjährigen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, weil divergierende Interessen zwischen Mutter und Kind zumindest möglich seien.

Die durch die Mutter vertretene Minderjährige argumentiert in ihrem auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gerichteten Revisionsrekurs, es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihre Interessen jenen der Mutter widersprechen würden, zumal sie das gleiche Interesse am Verfahrensausgang, nämlich die Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners hätten.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Für die Bestellung eines Kollisionskurators reicht eine mögliche Interessenkollision. Die Beurteilung ist ex ante vorzunehmen. Dabei ist im Allgemeinen eine mögliche Interessenkollision schon darin zu sehen, dass die Mutter durch die Feststellung eines Vaters für ihr Kind in der Regel von ihrer eigenen Unterhaltspflicht entlastet wird. Es läge an der Mutter, dem Gericht darzulegen, dass im konkreten Fall eine Interessenkollision auszuschließen ist. Dies ist der Mutter hier nicht gelungen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kollisionskurator-im-abstammungsverfahren/)

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