Kommanditbeteiligung – Rechtsschutzdeckung für geschädigten Anleger
Der Oberste Gerichtshof setzt sich mit den Risikoausschlüssen nach Art 7.1.13. ARB 2000 (Spekulationsgeschäft im Sinn eines Glücksspiels) und Art 23.1.1. ARB 2000 (sonstige Erwerbstätigkeit) sowie mit der Risikoerhöhung nach Art 13 ARB 2000 auseinander.
Die Kläger erwarben über Beratung durch eine Bank treuhändig gehaltene Kommanditbeteiligungen in der Höhe von je 35.000 EUR an einem geschlossenen Immobilienfonds (Publikums-KG) im EU-Raum für eine Dauer von 10 Jahren.
Sie begehren Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung eines daraus resultierenden Schadens infolge fehlerhafter Beratung.
Die Vorinstanzen gaben diesem Begehren statt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Er sprach aus, dass der Erwerb einer Kommanditbeteiligung nicht einem Glücksvertrag im engeren Sinn (Wette, Spiel) vergleichbar ist und daher nicht dem Risikoausschluss nach Art 7.1.13. ARB 2000 unterliegt. Da sich die Funktion der Kläger ausschließlich auf diejenige eines einmaligen Geldgebers beschränkte, ist die Veranlagung ihrem privaten Lebensbereich zuzuordnen, weshalb auch der Risikoausschluss nach Art 23.1.1. ARB 2000 nicht greift. Aus diesem Grund liegt zudem keine (anzeigepflichtige) Gefahrenerhöhung im Sinn des Art 13.1. ARB 2000 vor, zumal die Kapitalanlage weder bezogen auf Höhe und Zeitraum noch hinsichtlich des Veranlagungsorts unüblich ist.