Kompetenzkonflikte zwischen Bezirksgerichten
Wann wird die Anklage beim Bezirksgericht rechtswirksam im Sinne der Kompetenznorm des § 37 Abs 3 StPO? Die neue Gesetzeslage führt zu einem neuen Ansatz, damit zu einer gleichen Grundlage für die Lösung aller einzelrichterlichen Zuständigkeitsstreitigkeiten.
Die Einleitung des Hauptverfahrens aufgrund rechtswirksamer Anklage (§ 4 Abs 2 StPO) geschieht im einzelrichterlichen Verfahren durch die Anordnung der Hauptverhandlung (§ 450 und § 485 Abs 1 Z 4 StPO). Unter dieser Anordnung wird (keineswegs nur das „Ausschreiben“ einer Hauptverhandlung, sondern) jedes Verhalten des Gerichts verstanden, das die Bejahung der Prozessvoraussetzungen (den positiven Ausgang der amtswegigen Vorprüfung) unmissverständlich erkennen lässt. Dies trifft auf jeden contrarius actus zu Entscheidungen nach (im landesgerichtlichen Verfahren:) § 485 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO oder (im bezirksgerichtlichen Verfahren:) § 450 erster Satz StPO (beschlussförmiger Ausspruch sachlicher Unzuständigkeit), § 451 Abs 2 StPO (beschlussförmige Verfahrenseinstellung) oder § 38 StPO (Wahrnehmung eigener Unzuständigkeit nach § 36 Abs 3, Abs 5; § 37 Abs 1, Abs 2 StPO) zu.
Die solcherart in den Einzelrichterverfahren begründete Rechtswirksamkeit der Anklage ist die Basis für die Anordnung der Verbindung von Strafverfahren nach § 37 Abs 3 StPO und die Erledigung von konfligierenden Zuständigkeitsbehauptungen. Weitere Details sind der umfangreich begründeten Entscheidung zu entnehmen.