Kompetenzkonflikte zwischen Bezirksgerichten in Strafsachen – weitere Klarstellungen
Das objektive Vorliegen der Voraussetzung der Verbindung mehrerer Verfahren entscheidet.
Ein weiterer Kompetenzkonflikt zwischen Bezirksgerichten bot dem Senat 11 des Obersten Gerichtshofs Gelegenheit, die in 11 Ns 29/18f dazu dargelegten Grundsätze zu ergänzen.
Die Eintragung in den Geschäftskalender zwecks Abwartens der Rechtskraft eines anderen Verfahrens ist eine „Anordnung“ der Hauptverhandlung, weil sie die eigene Zuständigkeit nicht in Frage stellt. Während das objektive Vorliegen der Verbindungsvoraussetzungen genügt, um die entsprechenden Rechtsfolgen auszulösen, liegt rechtsfehlerhaftes Verhalten nur bei Aktenkundigkeit der für die Anwendung von § 37 Abs 3 StPO erheblichen Umstände vor.