Konfiskation und Strafe
Die Konfiskation von Gegenständen, die zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet wurden, führt nicht zur Reduktion der für die Tat zu verhängenden Geld- oder Freiheitsstrafe; von der Konfiskation ist jedoch abzusehen, wenn das den Täter in seiner Gesamtheit treffende Strafübel die Grenze der Schuldangemessenheit überschreiten würde.
Im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Konfiskationserkenntnisses führte der Oberste Gerichtshof aus, dass es einer gleichzeitigen Aufhebung der Aussprüche über die Freiheitsstrafen nicht bedurfte, weil diese nicht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Konfiskationsausspruch stehen. Letzterer ist – entgegen verschiedenen Lehrmeinungen – bei der Bemessung einer Geld- oder Freiheitsstrafe nicht als mildernd zu berücksichtigen und führt daher zu keiner Reduktion derselben. Im Rahmen der nach § 19a Abs 2 StGB vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kann hingegen die Konfiskation zur Gänze oder (bei mehreren Gegenständen oder Ersatzwerten) teilweise entfallen, wenn das den Täter insgesamt treffende Strafübel – in Hinblick auf die Höhe der Hauptstrafe – andernfalls die Grenze der Schuldangemessenheit überschreiten würde.