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Konkretisierungspflicht des Unternehmers für „Stornogebühr“ bei unterbliebener Ausführung des Werkvertrags

 
 

Der Unternehmer schuldet dem Verbraucher gegenüber Aufklärung darüber, dass er sich durch den Ausfall der Leistungserbringung nichts erspart hat und er durch eine anderweitige Verwendung nichts erworben hat oder nicht versäumt hat, etwas zu erwerben. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer nicht den gesamten Werklohn fordert.

Das klagende Bauunternehmen wurde vom Hausverwalter der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Durchführung von Bauarbeiten beauftragt. In der Folge beschloss die Mehrheit der Eigentümer, die Arbeiten nicht durchführen zu lassen.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten – gestützt auf § 1168 Abs 1 ABGB – die Zahlung eines Betrags in Höhe von rund 36 % der Gesamtauftragssumme. Dabei handle es sich um den von ihr kalkulierten Deckungsbeitrag.

Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die Klägerin habe einen allfälligen Umsatzentgang durch andere Aufträge ausgleichen können. Die Klägerin sei gemäß § 27a KSchG zur Mitteilung über ihre Ersparnis und über einen Erwerb durch anderweitige Verwendung verpflichtet. Eine solche Mitteilung sei unterblieben.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Der Grund dafür, dass die Ausführung der beauftragten Arbeiten unterblieben sei, liege ausschließlich in der Sphäre der Beklagten. Mache der Werkunternehmer einen Anspruch nach § 1168 ABGB geltend, so habe der Besteller zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer im Fall der Nichtausführung des Werks als Ersparnis anrechnen lassen müsse. In Einschränkung dieser Regel normiere § 27a KSchG, dass der Werkunternehmer verpflichtet sei, dem Verbraucher die Gründe mitzuteilen, warum er sich infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe. Da die beklagte Eigentümergemeinschaft nach der Judikatur Verbraucherin sei, finde grundsätzlich das KSchG Anwendung. Allerdings setze § 27a KSchG voraus, dass der Unternehmer trotz Unterbleibens der Ausführung des Werks das gesamte ursprünglich vereinbarte Entgelt verlange. Dies sei hier nicht der Fall. Es bleibe daher bei der Behauptungs- und Beweislast der Beklagten dafür, was sich die Klägerin anrechnen lassen müsse. Konkretes Vorbringen dazu habe die Beklagte nicht erstattet. Es sei daher davon auszugehen, dass der begehrte Betrag gerechtfertigt sei.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Anders als das Erstgericht hielt das Berufungsgericht § 27a KSchG auf den vorliegenden Fall anwendbar. Mit der Geltendmachung von rund einem Drittel des vereinbarten Werklohns werde ein durchaus erheblicher Entgeltteil begehrt und bei der Beklagten bestehe jene Beweisproblematik, deren Erleichterung durch § 27a KSchG intendiert sei, ebenso wie im Fall einer Einklagung des gesamten Werklohns. Ob die Klägerin ihrer Informationspflicht bislang entsprochen habe, könne anhand des Akteninhalts nicht eindeutig beurteilt werden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem gegen den Aufhebungsbeschluss von der Klägerin erhobenen Rekurs nicht Folge.

Die Aufklärungspflicht des Unternehmers nach § 27a KSchG besteht auch dann, wenn der Unternehmer nicht den gesamten Werklohn fordert, denn der klare Zweck dieser Bestimmung ist der Ausgleich eines Informationsdefizits des Verbrauchers, der kaum Einblick in die Branche und den Geschäftsgang seines Vertragspartners hat. Dieses Informationsdefizit besteht aber auch dann fort, wenn der Unternehmer zwar freiwillig eine Anrechnung in gewisser Höhe vorgenommen, jedoch nicht – wie in § 27a KSchG gefordert – die Gründe dafür mitgeteilt hat. Denn für den Verbraucher ist dann nicht überprüfbar, ob diese freiwillige Anrechnung auf einigermaßen realistischen Grundlagen fußt. Der Unternehmer schuldet daher Aufklärung hinsichtlich des gesamten Entgelts, auch wenn er nur einen Teil davon begehrt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/konkretisierungspflicht-des-unternehmers-fuer-stornogebuehr-bei-unterbliebener-ausfuehrung-des-werkvertrags/)

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