Konkurrenz im Sexualstrafrecht
Echte Konkurrenz zwischen § 205 Abs 1, Abs 2 StGB mit §§ 206, 207 StGB. .
Die Angeklagten waren in erster Instanz (ua) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden, wobei Opfer aller sexuellen Übergriffe ein tief schlafendes, daher wehrloses Kind war. Das Erstgericht hatte unter Bezugnahme auf eine – vereinzelt gebliebene – Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und eine Kommentarmeinung ausgesprochen, dass § 205 Abs 1 StGB von § 206 Abs 1 StGB bzw § 205 Abs 2 StGB von § 207 Abs 1 StGB verdrängt würde, aber sämtliche § 205 Abs 1, Abs 2 StGB entsprechenden Feststellungen getroffen.
In Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat der Oberste Gerichtshof nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den Scheinkonkurrenztypen erkannt, dass von echter Konkurrenz zwischen § 205 Abs 1 StGB und § 206 Abs 1 StGB einerseits und zwischen § 205 Abs 2 StGB und § 207 Abs 1 StGB auszugehen ist.
Der Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB wurde hier übrigens durch eine Vaginalpenetration der Täterin an sich selbst mit dem entsprechend geführten Finger des Opfers verwirklicht.