Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Konkurrenz im Sexualstrafrecht

 
 

Echte Konkurrenz zwischen § 205 Abs 1, Abs 2 StGB mit §§ 206, 207 StGB.                                           .

Die Angeklagten waren in erster Instanz (ua) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden, wobei Opfer aller sexuellen Übergriffe ein tief schlafendes, daher wehrloses Kind war. Das Erstgericht hatte unter Bezugnahme auf eine – vereinzelt gebliebene – Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und eine Kommentarmeinung ausgesprochen, dass § 205 Abs 1 StGB von § 206 Abs 1 StGB bzw § 205 Abs 2 StGB von § 207 Abs 1 StGB verdrängt würde, aber sämtliche § 205 Abs 1, Abs 2 StGB entsprechenden Feststellungen getroffen.

In Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat der Oberste Gerichtshof nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den Scheinkonkurrenztypen erkannt, dass von echter Konkurrenz zwischen § 205 Abs 1 StGB und § 206 Abs 1 StGB einerseits und zwischen § 205 Abs 2 StGB und § 207 Abs 1 StGB auszugehen ist.

Der Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB wurde hier übrigens durch eine Vaginalpenetration der Täterin an sich selbst mit dem entsprechend geführten Finger des Opfers verwirklicht.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/konkurrenz-im-sexualstrafrecht/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710