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Kontaktrecht des Stiefvaters

 
 

Das Kontaktrecht eines „Dritten“, der zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht oder gestanden ist, muss dem Wohl des Kindes dienlich sein. Hinsichtlich seiner Ausgestaltung  können keine allgemeingültigen, von den Umständen des Einzelfalls losgelösten Aussagen getroffen werden. Der Umfang der Kontakte muss davon abhängen, wie weitgehend eine Beziehung ist und inwieweit sie im Interesse des Kindes aufrecht zu erhalten ist.

Der Antragsteller war bis 2013 der Lebensgefährte der Mutter des Minderjährigen. Sie haben eine gemeinsame, 2010 geborene Tochter. Der 2005 geborene Minderjährige, der aus einer früheren Beziehung der Mutter stammt, hat eine enge Beziehung zum Antragsteller. Zwischen dem Antragsteller und der Mutter besteht eine Kontaktrechtsvereinbarung hinsichtlich der gemeinsamen Tochter, wöchentlich Montag auf Dienstag; einmal im Monat von Sonntagmorgen bis Dienstagmorgen. Bisher besucht der Minderjährige den Antragsteller gleichzeitig mit seiner Halbschwester.

Der Antragsteller begehrt die Einräumung eines Kontaktrechts zum Minderjährigen. Zusätzlich zu den Zeiten mit beiden Kindern möchte er auch mit ihm allein Zeit verbringen. Die Mutter sprach sich gegen ein verbindliches Kontaktrecht im beantragten Umfang aus.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter teilweise Folge und räumte dem Antragsteller ein Kontaktrecht zum Minderjährigen ein, das dem zur leiblichen Tochter entspricht.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragstellers teilweise Folge und sprach aus, dass ihm zusätzlich an den verlängerten Wochenenden ein Kontaktrecht zum Minderjährigen von Samstag auf Sonntag eingeräumt wird.

Das Gericht hat, wenn persönliche Kontakte des minderjährigen Kindes mit einem dazu bereiten Dritten dem Wohl des Kindes dienen, die zur Regelung der persönlichen Kontakte nötigen Verfügungen zu treffen. Neben den Eltern und Großeltern können auch andere Menschen wichtige Bezugspersonen für ein Kind sein, etwa Geschwister, Stief- oder Pflegeeltern. Der Umfang der Kontakte muss daher davon abhängen, wie weitgehend eine Beziehung ist und inwieweit sie im Interesse des Kindes aufrecht zu erhalten ist.

Von der Mutter wird schon bisher ein dem leiblichen Kind der beiden angepasstes Kontaktrecht ermöglicht. Für eine Ausweitung spricht hier der aufgrund des Altersunterschiedes nachvollziehbare Wunsch des Minderjährigen, auch alleine Zeit mit dem „Papa“ zu verbringen. Um dem zu entsprechen, ist zu den monatlichen Besuchskontakten ein zusätzlicher Samstag einzuräumen, den der Antragsteller mit dem Minderjährigen allein verbringen kann.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kontaktrecht-des-stiefvaters/)

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