Konventionalstrafe des Dienstnehmers
Ein Verstoß des Dienstnehmers gegen die Pflicht, bei Dienstende die Unterlagen des Dienstgebers zurückzustellen, kann eine Konventionalstrafe nach sich ziehen.
Eine Arbeitnehmerin war vertraglich verpflichtet, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bestimmte Daten und Unterlagen des Arbeitgebers zurückzustellen. Für den Fall des Zuwiderhandelns wurde eine Konventionalstrafe (Pönale) vereinbart. Für die Arbeitnehmerin bestand aber kein Konkurrenzverbot. Zum Ende ihres Dienstverhältnisses stellte sie vereinbarungswidrig Rechnungskopien, Auftragsmuster und EDV-Material des Arbeitgebers nicht zurück, löschte arbeitsbezogene Daten und Aufzeichnungen wie etwa Kundenadressen auf ihrem privaten Handy und in ihrem Notizbuch nicht und verwendete die Unterlagen des Arbeitgebers unmittelbar nach der Kündigung in einem Konkurrenzunternehmen.
Aufgrund der Klage des Arbeitgebers wurde sie vom Erstgericht zur Zahlung einer Pönale verpflichtet, die das Berufungsgericht in Höhe eines Monatsentgelts festsetzte.
Vor dem Obersten Gerichtshof meinte die Arbeitnehmerin, die Verhängung einer Konventionalstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine Konkurrenzklausel sei nur unter engen Voraussetzungen zulässig, um den Arbeitnehmer nicht in seinem Fortkommen zu knebeln. Ihr sei es freigestanden, für ein Konkurrenzunternehmen zu arbeiten und dabei auch Kunden des ehemaligen Arbeitgebers abzuwerben. Dies könne nicht durch eine Belegrückgabepflicht umgangen werden.
Der Oberste Gerichtshof folgte ihr darin jedoch nicht. Er erachtete das Bestreben eines Arbeitgebers als berechtigt, sich durch Vereinbarung einer Pönale vor der nachvertraglichen Verwendung von Daten und Unterlagen durch einen ehemaligen Arbeitnehmer zu schützen. Weiters verwies er darauf, dass auch eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht dem Konkurrenzklauselbegriff unterliegt, weil sie den Arbeitnehmer nicht an einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Geschäftszweig seines bisherigen Arbeitgebers hindert. Der Oberste Gerichtshof war daher der Ansicht, dass die Arbeitnehmerin durch die Belegrückgabepflicht nicht ungerechtfertigt in ihrem Fortkommen beeinträchtigt werde und wies ihre Revision zurück.