Kosten des stationären Aufenthalts nach Koma-Trinken
Ab dem Zeitpunkt, ab dem klar war, dass die Minderjährige nichts anderes als alkoholisiert war, hat ihr Vater für die Kosten der Anstaltspflege aufzukommen.
Die 17-jährige Tochter des Klägers war nach dem Konsum alkoholischer Getränke von der Rettung in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Als Vorsichtsmaßnahme wurde im Krankenhaus eine Blutabnahme durchgeführt, weil die Ärzte zu diesem Zeitpunkt nicht wissen konnten, was die Minderjährige alles eingenommen hatte und nachträglich zu einem kritischen behandlungsbedürftigen Zustand hätte führen können (wie z.B. Opiate oder ähnliches). Da sich dabei herausstellte, dass bei ihr nur ein alkoholisierter Zustand (1,5 Promille) vorlag, verblieb die Minderjährige bis zur Ausnüchterung am Morgen im Krankenhaus. Zur Beschleunigung der Ausnüchterung bekam sie eine Infusion.
Der vom Kläger gegen die beklagte Gebietskrankenkasse geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Anstaltspflege für seine Tochter wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Er vertrat zusammengefasst die Auffassung, dass bis zur Klärung des Krankheitsverdachtes ein Anspruch auf Krankenbehandlung bzw. Anstaltspflege bestanden hat. Da sich durch die Untersuchungen jedoch herausstellte, dass lediglich eine Alkoholisierung der Minderjährigen vorlag, die allein der Ausnüchterung bedurfte, ist der Anspruch auf Krankenbehandlung bzw. Anstaltspflege erloschen und der Versicherte hat die nach Abschluss der Diagnose anfallenden Kosten der Anstaltspflege für seine Tochter selbst zu tragen. Dies bedeutet, dass die Laborkosten für die Diagnose und allenfalls auch die Kosten des Rettungseinsatzes die Sozialversicherung zu tragen hat. Ab dem Zeitpunkt, ab dem klar war, dass die Minderjährige nichts anderes als alkoholisiert war, hat aber ihr Vater für die Kosten der Anstaltspflege aufzukommen.